Mit Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 vom 4. Dezember 2014 hat die EU die Sanktionsmaßnahmen gegen Russland überarbeitet und teilweise berichtigt. Die wesentlichsten Änderungen ergeben sich für die Ein- und Ausfuhr von Gütern. Die Ausfuhr, die Lieferung und der Verkauf dieser Güter sowie die Erbringung technischer Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bedürfen einer vorherigen Genehmigung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung. Durch die nunmehrige Neufassung werden insbesondere die bislang genutzten Begriffe „Tiefsee” und „Arktis” präzisiert. Artikel 3a dieser Verordnung, der für bestimmte Dienstleistungen ein Verbot anordnet, wird in entsprechender Weise konkretisiert.

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Foto von Scott Graham

Daneben wird die Reichweite der so genannten Altvertragsklauseln ergänzt: Darlehen und Kredite, die nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Ein- und Ausfuhren zwischen der EU und Drittstaaten bestimmt sind, werden von dem Verbot des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ausgenommen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der IHK Köln.