BAG Urt. v. 15.07.2009 – 5 AZR 486/08

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Foto von Clayton Cardinalli

(LAG Hamm Urt. v. 12.02.2008 – 14 Sa 1578/07)

Das Unternehmen, gegen welches der Arbeitnehmer in diesem Fall vorging, beschäftigt circa 300 Arbeitnehmer. Ab dem 1. Januar 2007 erhöhte der Geschäftsführer das Arbeitsentgelt für fast alle Mitarbeiter um 2,5 Prozent. Den klagenden Arbeitnehmer und weitere 13 Mitarbeiter nahm er von der Erhöhung aus. Der Arbeitgeber begründete dies damit, dass diese Mitarbeiter sich im Jahr 2003/2004 nicht mit einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärten. Die übrigen Beschäftigten stimmten damals hingegen etwa einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruches von 30 auf 25 Tage sowie dem Wegfall des bis dahin gewährten zusätzlichen Urlaubsgeldes zu. Der Arbeitgeber bot dem Kläger und seinen 13 Kollegen die Erhöhung des Arbeitsentgelts zum 1. Januar 2007 zunächst ebenfalls an. Allerdings stellte er sein Angebot unter die Bedingung, dass die Arbeitnehmer die Vertragsverschlechterung aus dem Jahr 2003/2004 ebenfalls annehmen. Der Kläger verweigerte dies. Stattdessen beanspruchte er die Erhöhung des Arbeitsentgelts bedingungslos.

Die Arbeitsgerichte lehnten seine Forderung in allen drei Instanzen ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte zwar fest, dass der Arbeitgeber aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes alle Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln hat. Es machte aber auch darauf aufmerksam, dass der Arbeitgeber bei einer freiwillig gewährten allgemeinen Erhöhung des Arbeitsentgelts dann Unterschiede machen darf, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen. Der Arbeitgeber hat insoweit sicherzustellen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird. In dem zu entscheidenden Fall hatte das Unternehmen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Erhöhung des Arbeitsentgelts ein teilweiser Ausgleich des Einkommensverlustes seit dem Jahr 2003/2004 bezweckt wird. Das oberste deutsche Arbeitsgericht akzeptierte diesen Sachgrund und kam zu dem Ergebnis, dass der klagende Mitarbeiter aufgrund der Ablehnung der Vertragsverschlechterung in der Vergangenheit nunmehr keinen Ausgleich verlangen kann.

Fazit:

Das BAG stellt erstmals deutlich klar, dass ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt, wenn diejenigen Belegschaftsmitglieder von der Inanspruchnahme einer Kompensation ausgeschlossen werden, die in der Vergangenheit einen Verzicht ablehnten. Nach dem Ende der gegenwärtigen Wirtschaftskrise wäre dies ein probates Mittel, all diejenigen Beschäftigten zu belohnen, die sich in wirtschaftlich nicht so einfachen Zeiten mit dem Arbeitgeber solidarisch zeigten.