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Foto von Carl Heyerdahl
Lange erwartet und mit einem Entwurf vom 9. Februar 2009 angekündigt ist nun das Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zur “Sozialen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ mit Datum vom 31. März 2009 veröffentlich worden. Dieses Rundschreiben setzt die durch das Flexi-II-Gesetz eingetretenen Änderungen im Bereich des Sozialrechts um.

Von dem Rundschreiben wurde erwartet, dass es Klarheit darüber bringt, ob die vom Gesetzgeber eingeführte Werterhaltungsgarantie nur für den Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme Anwendung findet, oder aber ob sie auch im Falle eines Störfalls gelten soll. Konsequenz aus einer Geltung für den Störfall wäre gewesen, dass der Arbeitgeber auch in diesem Fall dem Arbeitnehmer mindestens den Wert hätte ausbezahlen müssen, den der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt von seinem Entgelt in das Wertguthaben eingebracht hat. Das Rundschreiben klärt die Frage dahingehend, dass die Werterhaltung nur im Fall der planmäßigen Inanspruchnahme gewährleistet sein muss. Begründet wird dies damit, dass die Wertguthabenanlage Wertschwankungen unterliegt und daher nur für die planmäßige Entsparung und nicht für den Störfall oder die Übertragung des Wertguthabens bei Beendigung der Beschäftigung gelten kann. Negative Wertentwicklungen des Wertguthabens wirken sich daher auf das im Störfall maßgebende oder bei Beendigung der Beschäftigung zu übertragende Wertguthaben aus.

Der Entwurf des Rundschreibens vom 9. Februar 2009 hatte noch vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Werterhaltungsgarantie auch zu übernehmen hatte, wenn die Wertguthabenanlage etwa durch einen Finanzdienstleister erfolgt, der seinerseits eine Werterhaltungsgarantie abgab. In diesem Punkt wich der Entwurf des Rundschreibens der Sozialversicherungsträger von einem Entwurf eines BMF-Schreibens ab und auch gesetzlich war dies nicht vorgesehen. In dem nun veröffentlichten Rundschreiben der Sozialversicherungsträger ist dieser Punkt entfallen. Eine durch einen Finanzdienstleister erfolgte Werterhaltungsgarantie ist daher auch sozialversicherungsrechtlich ausreichend.

Aufklärung bringt das Rundschreiben auch hinsichtlich der Anlagebeschränkung des Wertguthabens. Laut Gesetzestext dürfen nur bis zu 20% des Wertguthabens in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden, es sei denn ein Tarifvertrag oder eine auf einem solchen beruhende Betriebsvereinbarung erklärt einen höheren Anteil für zulässig oder das Guthaben kann nur zur Freistellung unmittelbar vor der Altersrente in Anspruch genommen werden. Diese Beschränkung betrifft seit dem 1. Januar 2009 angesparte Wertguthaben sowie solche Wertguthaben, die bereits am 31. Dezember 2008 bestanden, für die aber seitdem eine Neuanlageentscheidung getroffen worden ist.

Das Rundschreiben enthält daneben ausführliche Regelungen zur Insolvenzsicherungspflicht der Wertguthaben durch den Arbeitgeber. Die Insolvenzsicherung hat mit der erstmaligen Einstellung von Arbeitsentgelt in das Guthaben zu beginnen, wenn absehbar ist, dass das Wertguthaben in der Ansparphase die monatliche Bezugsgröße (2009: West = EUR 2.520; Ost = EUR 2.135) überschreitet und für diese Zeit kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht. Das Rundschreiben stellt darüber hinaus klar, dass zwar Einstandspflichten zwischen Konzernunternehmen als Insolvenzsicherung gesetzlich ausgeschlossen sind. Dies gilt aber nicht für kommerziell angebotene Sicherungen der Arbeitgeber, wenn beispielsweise eine Versicherung die von ihr am Markt angebotenen Rückdeckungsversicherungen zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben der eigenen Beschäftigten nutzt. Dies soll aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht möglich sein.

FAZIT

Das Rundschreiben der Sozialversicherungsträger trägt erheblich zum Verständnis einiger durch das Flexi-II-Gesetz eingeführter Regelungen bei und erhöht damit die Rechtssicherheit für den Gesetzesanwender. Es hält sich im Wesentlichen an die gesetzlichen Vorgaben und konkretisiert diese. Im Nachgang zum Rundschreiben der Sozialversicherungsträger soll auch das bereits für Januar 2009 angekündigte BMF-Schreiben veröffentlicht werden. Ein Entwurf hierzu war bereits im September letzten Jahres zirkuliert, aber die Veröffentlichung war mit Rücksicht auf das Rundschreiben der Sozialversicherungsträger verschoben worden. Sobald das Schreiben des BMF vorliegt, werden wir Sie an dieser Stelle darüber informieren.

Weitere Informationen: www.lovells.de