

Der Mann war aus einer festen Anstellung heraus von einem Headhunter für das beklagte Beratungsunternehmen angeworben worden. Noch innerhalb der Probezeit kündigte ihm der Arbeitgeber mit der Begründung, der Beschäftigte habe die vereinbarten Vertriebsziele nicht erreicht.
Dieser verklagte das Unternehmen daraufhin auf Schadenersatz. Der Arbeitgeber habe bereits vor seiner Einstellung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt, über die er aber nicht informiert worden sei. Hätte er gewusst, dass in einer anderen Abteilung bereits Kurzarbeit angeordnet worden war, hätte er seine alte Arbeitsstelle nicht aufgegeben. Das ließen die Richter nicht gelten. Der Mann habe mit der Zustimmung zu einem Arbeitsvertrag mit Probezeit gewusst, worauf er sich einlässt. Überdies sei kein Zusammenhang mit der angeordneten Kurzarbeit in der IT-Abteilung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Vertriebsmanager zu erkennen (Az.: 3 Sa 247/12).
Quelle: Webblog „LohnPraxis.de“ / Oliver Stilz / 11. Dezember 2013
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