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Foto von Drew Beamer

Die Schweizer Währung und die EU-Währung nähern sich neuerdings an, weswegen der aktuell schwächelnde Euro den Franken runterzieht. Die Schweizer Notenbank musste den Franken sogar stützen. Der SGB erwartet aufgrund dieser Entwicklung, dass einige Firmen demnächst prüfen, wie sie mögliche einbrechende Umsätze wegen der Kursturbulenzen durch Lohnkostenkürzungen wettmachen können. Die Ideen dazu gingen unter anderem dahin, Löhne durch Anbindung an den Wechselkurs zu senken. 

Der SGB warnt, dass derartige Maßnahmen auf Kosten der Mitarbeitenden nicht rechtskonform sind, auch im Sinne des Arbeitsrechts. Innerhalb einer Währungszone kann nicht in einer anderen Währung bezahlt werden. Der Art. 323b Obligationenrecht (OR) bestimmt, dass der Arbeitgeber den Lohn in einer „gesetzlichen Währung“ zu entrichten hat; diese Währung ist ein notwendiger Bestandteil des Arbeitsvertrages und darf nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden. Die Gewerkschafter erinnern außerdem daran, dass das geltende Freizügigkeitsabkommen (FZA) Lohndumping von Schweizer Arbeitnehmenden durch Diskriminierung von EU-Bürgern ausschließt.

Geschäftsrisikos sind nicht zu sozialisieren

Steht der Wechselkurs günstig, profitieren Unternehmen, sie nehmen mehr ein. Dennoch erhöhen sie oft nicht im gleichen Zug ihre Löhne. Für den SGB ist das der Grund, warum bei Kursturbulenzen negative Entwicklungen nicht von den Mitarbeitenden abgefangen werden sollten. Umsatzprobleme seien Arbeitgebersache, weil sie sein unternehmerisches Risiko darstellen.

Der Gesetzgeber sieht dies ähnlich und verbietet daher die Überwälzung des Unternehmerrisikos auf die Arbeitnehmende mit einer zwingenden Bestimmung von Art. 324 OR. Diese kann weder durch Einzelarbeitsvertrag noch eine GAV geändert werden. In diesem Sinne verbietet das Gesetz auch, Belegschaften an einer negativen Geschäftsentwicklung zu beteiligen (Art. 322a OR).

Sollten Firmen also durch gemeinsame Vereinbarung mit Arbeitnehmenden, durch Änderungskündigung oder kollektive Vereinbarung ihr Risiko schon verteilt haben, so sind diese Maßnahmen vollständig nichtig und daher anfechtbar.

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