Festschrift für Wolfgang Hromadka
zum 70. Geburtstag

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Foto von cetteup

Von Prof. Dr. Frank Maschmann (Hrsg.),
Verlag C. H. Beck, München, 2008
550 Seiten, in Leinen,
Preis: 138 Euro

Dem kollektiven Arbeitsrecht und seiner Entwicklung galt immer das besondere Interesse Hromadkas. Mit großer sachlicher Kenntnis hat er sich stets in der Diskussion über eine sinnvolle Gestaltung des Arbeits- und Wirtschaftslebens zu Wort gemeldet, auch in der Diskussion über den Grundsatz der Tarifeinheit im Betrieb. Mit Beiträgen von Bayreuther, Buchner, Kempen, Schaub und Schliemann bildet das Thema Tarifeinheit und Tarifpluralität denn auch einen Schwerpunkt der Festschrift.

Kempen sieht die kartellarische Schutzfunktion der Tarifautonomie durch einen möglichen Unterbietungswettbewerb konkurrierender Gewerkschaften bedroht und plädiert daher auf eine Auflösung der Tarifkonkurrenz durch ein – das Spezialitätsprinzip ergänzendes – Mehrheitsprinzip. Dessen Grundsätze sollten von den Koalitionen vereinbart, nicht dagegen – nach dem Muster ausländischer Rechtssysteme – durch den Gesetzgeber bestimmt werden.

Zielen die Ausführungen von Kempen also auf eine Bestimmung der ausschließlichen Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft für einen Betrieb oder einen Bereich eines Betriebs, so will Schliemann in seinem Festschriftbeitrag „Betriebliche Tarifeinheit und Gewerkschaftspluralität“ eine Konkurrenz von Tarifnormen innerhalb eines Betriebs oder Unternehmens nicht schlechthin und von vornherein ausschließen. Vielmehr will er den Anwendungsbereich der Tarifeinheit auf Fälle beschränken, in denen eine Tarifpluralität zu krass unzumutbaren Folgen führen müsse und allein eine Tarifvereinheitlichung eine sachgerechte Tarifstruktur im Betrieb ermögliche. Eine Regelung für diese Fälle müsse dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Einer bei Aufgabe der Tarifeinheit zu besorgenden Kaskade von Arbeitskämpfen könne durch eine Beschränkung der Arbeitskampffreiheit auf Zeiträume Rechnung getragen werden, in denen mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer des Betriebs einschließlich der Mitglieder der streikwilligen Gewerkschaft keiner irgendwie gearteten Friedenspflicht – auch nicht aus anderen Tarifverträgen – unterliege. Eine dahingehende gesetzliche Regelung sei auch ohne eine gleichzeitige umfassende Kodifikation des Arbeitskampfrechts möglich.

Dass eine Aufgabe der Tarifeinheit im Betrieb eine gleichzeitige Lösung grundsätzlicher Fragen des allgemeinen Arbeitsvertragsrechts wie des Tarif- und Arbeitskampfrechts voraussetzt, die nur von der Rechtsprechung geleistet werden könne, ist dagegen die Überzeugung Bayreuthers in seinem Beitrag über „Tarifeinheit und Gewerkschaftspluralität“. Aufgabe – auch konkurrierender – Gewerkschaften müsse es sein, für ein funktionsfähiges Tarifvertragssystem im Ganzen zu sorgen. Da das Gewicht und die Mächtigkeit von Spartengewerkschaften auf der Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation beruhen, stoßen die Ausführungen von Bayreuther über die Lösung im Arbeitskampf bei der Deutschen Bahn auf besonderes Interesse. Bayreuther schildert, wie durch organisatorische Maßnahmen – Bildung eigenständiger Funktionsgruppen auf der Grundlage eines Basisvertrags – und ein Bündel jeweils bilateraler Vereinbarungen (zwischen Bahn, den beteiligten Gewerkschaften sowie zwischen diesen) eine durch Konflikt- und Widerspruchsfreiheit der Regelungen entschärfte Tarifpluralität erreicht werden konnte.

Mit den auf der Arbeitgeberseite auftretenden Entsolidarisierungstendenzen befassen sich die Beiträge von Schaub über Rechtsprobleme der Tarifflucht und von Schlochauer über OT-Mitgliedschaft. Schaub gibt einen umfassenden Überblick über die Formen der Tarifflucht, Schlochauer schildert Gründe und Formen der Tarifflucht bei den Arbeitgeberverbänden und den Stand der Rechtsprechung. Aus der Fülle für den Praktiker besonders interessanter Festschriftbeiträge aus dem Bereich des Individualarbeitsrechts seien besonders die Texte von Gaul – Abschied vom Freiwilligkeitsvorbehalt – und Stoffels über die einseitige Änderung von Entgeltbedingungen durch den Arbeitgeber sowie von Maschmann über Mitarbeiterkontrollen im Betrieb hervorgehoben.

Eine bei Herausgabe der Festschrift noch nicht absehbare Aktualität hat schließlich aufgrund der Vorgänge auf den Wertpapiermärkten der Beitrag von Federlin über das Verhältnis der Adhoc- Publizitätspflicht von Insiderinformationen nach dem Wertpapierhandelsgesetz und den Informationspflichten nach dem Betriebverfassungsgesetz gewonnen.

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht – Personal-Profi – 1/09