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Foto von Nastuh Abootalebi

Zur Erinnerung: Der erste Entwurf der "EU-Portabilitätsrichtlinie" stammte aus dem Jahr 2005 und sah relativ niedrige Schwellen für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft vor (Mindestalter von maximal 21 Jahren, Wartezeit von maximal einem Jahr, gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von maximal zwei Jahren) sowie die Verpflichtung zur Anpassung der Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer; darüber hinaus sollte die Portabilität, also die Übertragbarkeit, von Anwartschaften verbessert werden. Das Europäische Parlament hatte sodann im Juni 2007 einschneidende Änderungen am Richtlinien-Entwurf verlangt, auf welche die Kommission mit einem überarbeiteten Entwurf vom Oktober 2007 reagierte.

Mangels einer Einigung der Mitgliedsstaaten über das Thema Portabilität sollten die entsprechenden Regelungen vollständig entfallen; folgerichtig bezog sich der Entwurf daher zuletzt nur noch auf eine "Richtlinie über die Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen". Der letzte Entwurf sah u.a. vor, dass gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen bei Arbeitnehmern unter 25 Jahren maximal fünf Jahre und bei älteren Arbeitnehmern maximal ein Jahr betragen sollten; die Anpassung von Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer, die maximale Wartezeit von einem Jahr und das maximal zulässige Mindestalter von 21 Jahren waren weiterhin im Entwurf enthalten.

Auch auf die (insbesondere durch die Streichung der Portabilitäts-Regelungen) "reduzierten" gemeinsamen Mindestbedingungen konnten sich die Mitgliedstaaten – vertreten durch ihre Arbeitsminister – jedoch nicht einigen. Die zweite Lesung des Richtlinien-Entwurfes im Europäischen Parlament wurde daher auf unbestimmte Zeit verschoben. Ob die Richtlinie in Zukunft nochmals in Angriff genommen wird, ist derzeit nicht abzusehen.

Deutsche Arbeitgeber werden die Verschiebung der Richtlinie begrüßen. Zumindest aufgrund europäischer Vorgaben scheint momentan kein weiterer Anstieg der Kosten für die betriebliche Altersversorgung – die sich insbesondere durch eine weitere Herabsetzung der Unverfallbarkeitsfristen und die Verpflichtung zur Anpassung ruhender Anwartschaften ergeben hätte – zu befürchten zu sein. Dies ist – v.a. angesichts der Tatsache, dass bereits das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge das Unverfallbarkeitsalter auf 25 Jahre abgesenkt, also weitere Belastungen für die Arbeitgeber gebracht hat – für deutsche Arbeitgeber eine gute Nachricht.


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