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Vollständiger Bericht zum Urteil:
Der Fall | Die Entscheidung | Spielräume | offene Fragen

Im vorliegenden Fall hatte eine Klägerin vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht erwirken wollen, dass zwei Abmahnungen aus ihrer Personalakte entfernt werden, nachdem sie bei ihrem Arbeitgeber ausgeschieden war. In der Zwischenzeit hatte die Frau ein neues Arbeitsverhältnis angetreten. Dies war denn auch für die Richter einer der Gründe, warum sie der Klage nicht stattgaben. Sie wiesen auf diesen Sachverhalt hin und unterstrichen, dass der beklagte Arbeitgeber ein zufriedenstellendes Arbeitszeugnis erteilt hatte und nicht im Verdacht stünde, den neuen Arbeitgeber der Klägerin über die Abmahnungen zu verständigen. Tatsächlich hatte die Klägerin versäumt, darzulegen, in welcher Weise ihr die Abmahnungen zum Zeitpunkt der Klage und künftig schaden könnten. Sie führte weiterhin nicht ins Feld, dass eine Personalakte einen gleichmäßigen Aufbau von Daten vorweist, der einen leichten Zugriff auf ein strukturiertes Aktengefüge zur Sammlung personenbezogener Daten ermöglicht. Weil in der Klage der Hinweis auf ein derartiges strukturelles Aktengefüge fehlte, lehnte das Gericht den Anspruch ab. Personalakten, die in Papierform geführt werden, seien von automatisierten Dateien zu unterscheiden.

Die Entscheidung der Richter ist nach Einschätzung einiger Rechtsanwälte nicht ganz widerspruchsfrei. Mira Martz, Volljuristin und Pressesprecherin des Beratungsunternehmens Isico Datenschutz GmbH, gibt zu bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 16. November 2010 (Az. 9 AZR 573/09) dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Einsicht in die Personalakte eingeräumt hat, die sein ehemaliger Arbeitgeber von ihm aufbewahrt. Im Klartext: Einsicht: ja, aber mehr nicht.

Als weiteren Anhaltspunkt eines Widerspruchs führt Martz § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG ins Feld: „Darin heißt es, dass personenbezogene Daten zu löschen sind, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist“.

Zu der vom Sächsischen Landesarbeitsgericht vorgenommenen Unterscheidung von Personalakten in Papier- oder Digitalform merkt Mira Martz an, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden müsse, dass die Personalakte im Regelfall ein strukturelles Aktengefüge darstellt, und damit unter § 3 Abs.2 Satz 2 BDSG falle.

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