Der Onlinehandel boomt wie nie zuvor und noch ist lange kein Ende in Sicht. So ist der Umsatz der Internetshops europaweit im Jahr 2014 um 18 Prozent auf 155,3 Milliarden Euro gestiegen (2013 waren es noch 131,6 Milliarden Euro). Das hat eine Studie im Auftrag von Deals.com ergeben (siehe Grafik).

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Foto von Adeolu Eletu

Am meisten profitieren die drei großen E-Commerce-Märkte Großbritannien, Deutschland und Frankreich mit insgesamt 81 Prozent vom Internethandel. Handelsexperten prognostizieren auch für 2015 einen signifikanten Anstieg des Online-Umsatzes.

Onlinehandel_Studie

Quelle Studie: deals.com

Verbraucher bestellen inzwischen europaweit, etwa um Markenprodukte günstiger zu erwerben. Vergleichs- und Schnäppchenportale erleichtern dabei die Recherche nach guten und günstigen Produkten. Inzwischen gibt es nichts, was es nicht gibt: Von rabattierter Designermode über Detox-Nahrungsmittel bis hin zu einfachem Bürobedarf wie kompatible Toner und Druckerpatronen können Schnäppchenjäger im Web nahezu alles erwerben, was ihr Herz begehrt. Dabei hat der Online-Handel natürlich einen klaren Vorteil: Ein Vergleich verschiedener Produkte lässt sich deutlich einfacher realisieren als das im stationären Handel möglich ist. TonerPartner beispielsweise bietet die Möglichkeit einer Modellauswahl, in die Hersteller, Serie und Modell eingetragen werden können. Die passenden Patronen erhält der Verbraucher dann innerhalb von Sekunden.

Seit 2014 neues Widerrufs- und Rückgaberecht im Onlinehandel

Deutschland gilt dabei als Eldorado der Online-Shopper, denn Online-Versandhändler zeigten und zeigen sich äußerst großzügig, wenn es um die Bestellmethoden der Bundesbürger geht. So war der kostenlose Rückversand von Waren auch noch Wochen nach dem Erhalt der Bestellung kein Problem. Allein bei Kleidung und Schuhen lag die Rückgabequote laut einem Focus-Online-Bericht bei bis zu 70 Prozent.

Dies hat sich allerdings geändert: Im Juni 2014 ist nämlich die neue EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU in Kraft getreten. Diese regelt unter anderem die Themen Rücksendung und Widerruf neu und gilt für alle EU-Länder (also 28 Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen). Im Ergebnis wird sowohl für Händler als auch für Käufer einiges einfacher, aber auch umständlicher.

Rücksendung muss schriftlich begründet werden

So endet für Online-Shopper die „Bedenkzeit“ nun künftig nach 14 Tagen. Wer die Ware zurückschickt, muss dies (anders als früher) ausführlich begründen – und zwar in Form einer schriftlichen Erklärung. Dies kann auf individuelle Weise erfolgen oder mithilfe eines Muster-Widerrufsformular, das jeder Online-Handel der bestellten Ware beilegen muss. Sobald die zurückgeschickte Ware beim Händler eingetroffen ist, muss dieser dem Kunden den vorab gezahlten Preis innerhalb von 14 Tagen erstatten. Neu ist: Der Verbraucher muss die Retoure nun selbst bezahlen. Allerdings geben sich die meisten großen Online-Händler weiterhin kulant und bieten den Rückversand kostenfrei an. Von der 14-tägigen Widerrufsfrist gibt es jedoch Ausnahmen:

  • Nahrungsmittel, die verderblich sind
  • Maßgeschneiderte Produkte (z.B. Textilien)
  • Flugtickets, Fahrkarten, Hotelreservierungen und Konzertkarten mit festen Terminen
  • Versiegelte Datenträger (CDs, DVDs etc.), die nach Erhalt geöffnet wurden

Grundsätzlich ausgenommen von der neuen EU-Regelung sind Waren die von Privatpersonen erworben wurden, Dienstleistungen wie dringende Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten (zum Beispiel durch Klempner oder Maler).

Schweizer Onlinehandel bildet weiter Ausnahme

Online-Händler in der Schweiz sind von der neuen EU-Richtlinie ausgenommen und somit nicht verpflichtet, ihren Kunden in der Schweiz ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einzuräumen.

Dieses Konsumentenrecht besteht in der Schweiz derzeit nur dann, wenn Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungsverträgen) als “Haustürgeschäfte” abgeschlossen werden und die Leistung des Kunden mehr als 100 Schweizer Franken (rund 83 Euro) beträgt (Artikel 40a ff. OR).

Der Schweizer Nationalrat hatte sich in ein einer Abstimmung im September letzten Jahres zunächst gegen ein allgemeines Widerrufsrecht im Online-Handel ausgesprochen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Online-Geschäfte nicht vergleichbar seien mit Haus- und Telefonverkäufen, bei denen sich Verbraucher überrumpelt und zu einem falschen Kaufimpuls verleiten lassen könnten. Im Internet werde der erste Schritt zum Deal für gewöhnlich vom Konsumenten ausgehend gemacht.