Teilnahme an Personalgespräch darf verweigert werden

two men in suit sitting on sofa
Foto von Austin Distel

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beinhaltet nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch über eine Änderung des Arbeitsvertrages zu verpflichten. Weigert sich der Arbeitnehmer, an einem solchen Gespräch teilzunehmen, darf der Arbeitgeber daher keine Abmahnung aussprechen.

BAG Urt. v. 23.06.2009 – 2 AZR 606/08

Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes

Der Träger eines Gymnasiums darf bei der Besetzung einer Betreuerstelle für das von ihm betriebene Mädcheninternat die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn die Tätigkeit auch Nachtdienste im Internat beinhalten soll.

BAG Urt. v. 28.05.2009 – 8 AZR 536/08

Büroreinigung Sache des Arbeitgebers

Die Anweisung des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die von ihnen genutzten Büroräume künftig selbst zu reinigen, ist vom arbeitsvertraglichen Direktionsrecht nicht gedeckt. Für einen hygienischen Arbeitsplatz hat grundsätzlich allein der Arbeitgeber Sorge zu tragen.

ArbG Kaiserslautern, Urt. v. 14.05.2009 – 7 Ca 1247/08

Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zeugnis-Erstellung

Arbeitgeber sind gehalten, innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Endzeugnis zu erstellen und dem Mitarbeiter auszuhändigen. Versäumen sie diese Frist und bleibt allein wegen der Nichtvorlage des Endzeugnisses ein Bewerbungsgespräch des Arbeitnehmers ohne Erfolg, kommt zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Arbeitnehmer zuvor die Ausstellung des Endzeugnisses angemahnt hat.

LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 01.04.2009 – 1 Sa 370/08

 

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