Das Kurzarbeitergeld hat sich als effektives Instrument zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise herausgestellt: Viele Unternehmen konnten ihre Belegschaft trotz massiver Auftragsrückgänge halten. Obwohl in diesem Jahr viele Branchen einen wirtschaftlichen Aufschwung verzeichnen, gehen die meisten Experten davon aus, dass die Konjunktur ihren Aufwärtstrend nicht dauerhaft und flächendeckend beibehält. Denn eine temporäre Erholung des Marktes bedeutet nicht das generelle Ende der Krise. Auf Grundlage dieser Prognose hat die Bundesregierung die Verlängerung des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes beschlossen.

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Foto von Campaign Creators

Betriebe können gemäß dem neuen Beschäftigungschancengesetz in diesem Jahr weiterhin bis zu 18 Monate konjunkturelles Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen erst im Dezember 2010 Kurzarbeit anmeldet. Die Frist der Sonderregelung zur Erstattung der Sozialbeiträge läuft nicht wie ursprünglich geplant am 31. Dezember 2010 aus, sondern wird bis zum 31. März 2012 um 15 Monate verlängert. Dabei übernimmt die Bundesagentur für Arbeit (BA) für ein halbes Jahr 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, danach die gesamten Beiträge.

Durch das bewährte Instrument Kurzarbeit haben Unternehmen die Möglichkeit, ihre Stammbelegschaft auch in konjunkturellen Schwächeperioden zu binden und die Krise zu überstehen. Das eigene Personal zu halten und weiter zu qualifizieren, ist – besonders in Zeiten des Fachkräftemangels – langfristig oft die beste Wahl. Dass die BA die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt, ist deshalb ein sinnvoller Anreiz für Unternehmen, zukunftsorientiert zu handeln. Selbstverständlich haben auch die Arbeitnehmer dadurch enorme Vorteile.

Regelungen vereinfacht

Ein wichtiger Punkt bei den genannten Neuregelungen ist die Gleichstellung von Leiharbeitnehmern. Es wird nicht mehr zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen unterschieden. Somit können auch Leiharbeiter zu den gleichen Bedingungen bis zum 31. März 2012 Kurzarbeitergeld beziehen.

Mit dem neuen Gesetz entfällt auch die Privilegierung von Unternehmen mit mehreren Standorten durch die so genannte „Konzernklausel“. Damit die BA die Sozialversicherungsbeiträge komplett erstattet, war bisher lediglich Voraussetzung, dass der Arbeiteber Kurzarbeit an mindestens einem Standort für sechs Monate durchführt. Diese Regelung hat sich in der Praxis aber als wenig effektiv herausgestellt.

Weiterqualifizierung verlängert

Vorteile haben auch Unternehmen, die ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeitsphase weiterqualifizieren, um sie auf zukünftige Aufgaben vorzubereiten. Bei Arbeitgebern, die diese Option wahrnehmen und ihre Belegschaft gezielt qualifizieren, werden die Sozialversicherungsbeiträge bereits in den ersten sechs Monaten übernommen.

Auch die Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer in kleinen und mittelgroßen Unternehmen, die Entgeltsicherung und der Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber bis Ende 2011 verlängert. Die Förderungsmöglichkeiten von Berufsorientierungsmaßnahmen sowie der Ausbildungsbonus für Lehrlinge in Betrieben, die gezwungen sind, Insolvenz anzumelden, besteht sogar bis 2013 weiter.

Beschäftigtentransfer steht unter neuen Vorzeichen

Relevante Neuerungen gibt es insbesondere beim Beschäftigtentransfer. Sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer stellt dieses Instrument eine adäquate Möglichkeit dar, sich neu zu positionieren, wenn sich eine Trennung von Teilen der Belegschaft nicht vermeiden lässt. Der Bundesverband der Träger im Beschäftigtentransfer (BVTB) fordert jedoch bereits seit einiger Zeit, die Qualität des Beratungsangebots von Transferanbietern zu verbessern.

Die Bundesregierung nimmt diese Forderung mit dem neuen Beschäftigungschancengesetz auf. Um die Qualität zu steigern, müssen sich die Unternehmen beispielsweise vorab vor dem Sozialplanabschluss der BA beraten lassen. So ist sichergestellt, dass alle Parteien – auch der Betriebsrat und gegebenenfalls die Gewerkschaft – von Beginn an wissen, an welche Bedingungen die Bundesagentur die Förderung (u.a. Transferkurzarbeitergeld) knüpft. Die Beratung betrifft sowohl den Arbeitgeber als auch den Betriebsrat, der maßgeblich beteiligt ist.

Ein weiterer Baustein des neuen Gesetzes ist die Arbeitsuchendmeldung als Voraussetzung für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld: Wer sich nicht arbeitsuchend meldet, kann kein Transferkurzarbeitergeld beziehen. Das bedeutet für alle Rechtssicherheit. Auf Seiten der Arbeitgeber führt diese Voraussetzung zu einem positiven Zeitdruck, wenn es darum geht festzulegen, wer vom Transfer Betroffenen ist. Darüber können Unternehmen nun nicht mehr erst „in letzter Sekunde“ entscheiden.

Deutschland ist keine Insel: International wettbewerbsfähig bleiben

Viele deutsche Unternehmen haben die Wirtschaftskrise verhältnismäßig unbeschadet überstanden. Dies liegt auch daran, dass die Arbeitsmarktinstrumente der Regierung sich weitgehend positiv ausgewirkt haben. Der konjunkturelle Aufschwung, den wir momentan erleben, sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass weiterhin Krisengefahr besteht. Denn Deutschland ist als Exportnation auch von der wirtschaftlichen Entwicklung in anderen Ländern in Europa und darüber hinaus abhängig. Insofern ist das neue Beschäftigungschancengesetz ein Schritt in die richtige Richtung, um international wettbewerbsfähig zu bleiben.

Weitere Informationen:

www.gib.nrw.de

www.arbeitsagentur.de