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Foto von Drew Beamer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat keine Bedenken gegen die derzeit geltende Besteuerung beamtenrechtlicher Ruhegehälter und die Besteuerung von Betriebsrenten. Demnach war die Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) zum 1.1.2005 nötig, weil das Bundesverfassungsgericht die nur anteilige Besteuerung von Renten gegenüber der vollen Besteuerung von Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Im AltEinkG habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass Renten und Pensionen vollständig nachgelagert besteuert werden. Dazu wird der steuerpflichtige Anteil der Renten bis ins Jahr 2040 kontinuierlich erhöht.

Zwei Prozesse

Im einem Verfahren hatte sich ein Wahlbeamter gegen die Besteuerung von Pensionen gewandt und die niedrigere Besteuerung nach der für Rentner geltenden Übergangsregelung verlangt. Dem schloss sich der BFH nicht an: Schließlich seien für die Übergangszeit Maßnahmen ergriffen worden, die die Besteuerungsunterschiede zugunsten der Beamten abmildern. Das andere Verfahren betrifft einen Rentner, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber seit seinem 60. Lebensjahr eine Betriebsrente erhält. Diese ist erst ab dem 63. Lebensjahr durch den Versorgungsfreibetrag steuerlich begünstigt. Dagegen sind Bezüge, die aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlt werden, unabhängig von einer Altersgrenze steuerlich günstiger. Das wertete der Rentner als Benachteiligung. Dennoch hält das Gericht an der Altersgrenze fest. Erstens würden Betriebsrentner nicht generell benachteiligt, da ihnen der Versorgungsfreibetrag im Fall einer verminderten Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Altersgrenze zustehe. Zweitens sei für Beamte keine Altersgrenze nötig, da diese üblicherweise erst ab dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand gehen. Dagegen dürften Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Zeitpunkt des Ruhestands frei bestimmen, was eine Altersgrenze für Sozialversicherungsrentner notwendig mache.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.2.2013 – VI R 83/10; VI R 12/11
Quelle: Lohnpraxis / Oliver Stilz / Oktober 2013

Einkünfte, die ein Beschäftigter im Blockmodell der Altersteilzeit in der Freistellungsphase erzielt, sind keine Versorgungsbezüge. Daher können Betroffene weder den Versorgungsfreibetrag noch den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof die Klage eines Beamten abgewiesen (BFH; Az.: VI R 5/12). Dessen Behörde hatte ihm für den Zeitraum vom 1.8.2004 bis 30.11.2013 Altersteilzeit nach dem Blockmodell bewilligt. Der Kläger arbeitete bis zum 31.3.2009 in der regelmäßigen Arbeitszeit, danach war er vom Dienst freigestellt. Den auf den Zeitraum vom 1.4. bis 31.12.2009 entfallenden Teil der Bezüge erklärte der Mann zu Versorgungsbezügen.

Die Finanzbehörden stuften die Einnahmen dagegen als laufenden Lohn ein. Dem schloss sich der BFH an: Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen seien kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Ein solcher liegt laut Gericht nur dann vor, wenn er nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld vergleichbar ist.

Kein Versorgungszweck

Der Bezug müsse also – wie das Ruhegehalt auch – einem Versorgungszweck dienen, also letztlich ein vorgezogenes Ruhegehalt sein. Das trifft laut Gericht auf die in der Freistellungsphase gezählten Bezüge nicht zu. Die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge seien Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten und damit laufende Dienstbezüge. Das zeigt sich nach Ansicht des BFH insbesondere bei dem anderen Teilzeitmodell, in dem der Beamte in der gesamten Altersteilzeitphase durchgängig die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bezügen erbringt. Das Altersteilzeitmodell regle also Fälligkeit und Zuflusszeitpunkt, nicht aber die grundlegende Qualifikation der beiderseitig geschuldeten Leistungen. Werden also vorab die Dienste bei voller Arbeitszeit erbracht und anschließend die Freistellungsphase in Anspruch genommen, bleiben die wahrend der Altersteilzeit durchgängig geleisteten Zahlungen Dienstbezüge und werden nicht zu Versorgungsbezügen, so die Richter.

Quelle: Lohnpraxis / Oliver Stilz / Oktober 2013

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Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb ist keine betriebliche Tätigkeit. Kommt es hierbei zu Personenschäden, haftet der Schädiger deswegen nicht nur bei Vorsatz, sondern auch im Fall fahrlässigen Handelns, wie das Landesarbeitsgericht Hessen klarstellt. Einen Auszubildenden verurteilte das Gericht im zugrunde liegenden Fall zur Zahlung von 25.000 € Schmerzensgeld an einen Kollegen, dessen Auge er mit einem Wuchtgewicht verletzt hatte ( Az.: 13 Sa 269/13). Der Beklagte war in seinem Ausbildungsbetrieb, einer Kfz-Werkstatt, mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt. Der zum damaligen Zeitpunkt 18-jährige Kläger, ebenfalls Auszubildender, stand etwa zehn Meter weiter weg. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung ein etwa zehn Gramm schweres Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung des Klägers und traf ihn am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe und fügte ihm irreparablen Schaden zu. Der Beklagte habe den Kläger fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt, so das LAG. Der Beklagte hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen kann. Der Beklagte sei auch nicht von seiner Haftung befreit gewesen, weil es sich bei dem Wurf gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe, bei der für Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet wird.

Quelle: Webblog „LohnPraxis.de“ / Oliver Stilz / 1. Oktober 2013