Zuwendung eines Dritten ist steuerpflichtig

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Foto von Trent Erwin

Erhält ein Beschäftigter eine Schenkung seitens der Muttergesellschaft seines Arbeitgebers, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu diesem Urteil ist das Finanzgericht Düsseldorf gekommen. Auch eine Zuwendung durch einen Dritten könne Arbeitslohn sein, wenn die „objektiven Umstände der Zuwendung“ darauf hindeuten, dass diese als Anerkennung der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit erfolgt ist.

Der Kläger hatte von der Muttergesellschaft einen Scheck über 5.200 € erhalten, nachdem diese sämtliche Geschäftsanteile am Tochterunternehmen verkauft hatte. In einem Schreiben hieß es, die Gesellschaft schenke ihm diese Summe aus Anlass der Veräußerung. Die Zuwendung stehe aber nicht mehr in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Das ist aus Sicht der Richter aber nicht relevant (Az.: 8 K 2652/09 E).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 10 – Oktober 2011

Bundesfinanzhof entscheidet: Es kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte geben

Unter Änderung seiner Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Die Richter sehen damit das Reisekostenrecht vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das „Aufsplitten“ der Entfernungspauschale beim Besuch mehrerer Arbeitsstätten an einem Arbeitstag und die schwierige Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen entfielen damit künftig. Bislang konnte ein Beschäftigter, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen seines Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten innehaben.

Dienstreisen

Hieran hält der BFH nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen könne; auch dann, wenn der Mitarbeiter fortdauernd und wiederholt verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht.

So hatte ein Kläger Fahrten mit dem Firmen-Pkw zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz als Dienstreisen geltend gemacht, da er vor Fahrtantritt immer in einem bei seiner Wohnung gelegenen Keller des Arbeitgebers Wartungsarbeiten an der betrieblichen EDV-Anlage durchgeführt habe. Finanzamt und -gericht beurteilten die Fahrten dagegen als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Der BFH hat das Verfahren zurückverwiesen. Unter Berücksichtigung, welche Tätigkeiten an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen in welchem Umfang anfallen, solle das Finanzgericht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bestimmen.

Allein, dass der Beschäftigte den Keller immer wieder aufsucht, reiche für eine regelmäßige Arbeitsstätte nicht aus. Sie müsse eine zentrale Bedeutung im Vergleich zu den anderen Orten haben. Deshalb übt ein Arbeitnehmer, der wechselnd in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers tätig ist, nach Ansicht der Richter eine Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) aus, wenn keine von diesen eine zentrale Bedeutung hat. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den ein Außendienstmitarbeiter zwar regelmäßig, aber nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seinen Beruf auszuüben, werde ebenfalls nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 10 – Oktober 2011

Kosten der Erstausbildung sind in voller Höhe absetzbar

Mit zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten für die berufliche Erstausbildung bzw. das Erststudium in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar sein können, auch wenn diese Ausbildung unmittelbar nach dem Schulabschluss aufgenommen wurde (Az.: VI R 38/10 und VI R 7/10). Geklagt hatten ein angehender Berufspilot und eine Medizinstudentin, die die Kosten für ihre Ausbildung als Werbungskosten und gleichzeitig als Verlustvortrag in der Steuererklärung geltend machen wollten. Das lehnten die Finanzgerichte jedoch mit dem Verweis auf eine seit 2004 geltende Regelung ab, nach der Aufwendungen für eine Ausbildung dann nicht abziehbar sind, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden (§12 Nr. 5 EStG).

Auf späteren Beruf ausgerichtet

Die Richter am BFH entschieden dagegen, dass die geltend gemachten Ausbildungskosten hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger begründet werden könnten. Da die erstmalige Berufsausbildung auf die Erzielung späterer Einnahmen gerichtet sei, könnten die dadurch entstehenden Kosten als vorweggenommene Werbungskosten angesetzt werden. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Vorgaben nach den Maßgaben der BFH-Entscheidung zu überprüfen.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 10 – Oktober 2011

Zweijährige Steuererklärung ist vom Tisch

Bundestag und Bundesrat haben das Steuervereinfachungsgesetz mit insgesamt 35 Änderungen durchgewunken. Die Möglichkeit, die Steuererklärung alle zwei Jahre abgegeben zu können, wird es allerdings nicht geben. Vor allem in diesem Punkt hatten sich die Bundesländer den Plänen der Bundesregierung widersetzt. Die meisten Neuregelungen treten im kommenden Jahr in Kraft, zwei Novellen jedoch noch in 2011. Zum einen erhöht sich der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € auf 1.000 €, wodurch Arbeitnehmer um rund 330 Mio. € pro Jahr entlastet werden sollen. Zum anderen können Unternehmen durch die erleichterte elektronische Rechnungsstellung gut die Hälfte ihrer jährlichen Bürokratiekosten sparen, die Bundesregierung geht hier von einem Betrag von rund 4 Mrd. € pro Jahr aus.

Die wesentlichen Änderungen ab 2012 betreffen die steuerliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten sowie eine vereinfachte Vergleichsberechnung bei der Entfernungspauschale. Eltern können künftig die Kosten für die Kinderbetreuung einfacher absetzen, da sie nicht mehr extra aufführen müssen, ob die Kosten aus privaten oder beruflichen Gründen angefallen sind. Außerdem entfällt ab 2012 die aufwändige Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren bezüglichen Kindergeld und Kinderfreibeträgen. Bei der Berechnung der Entfernungspauschale vergleicht das Finanzamt ab 2012 nur noch die Jahreskosten. Wer also abwechselnd mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem eigenen Auto zur Arbeit fährt, muss dies nicht mehr für jeden Tag einzeln belegen.

Quelle: www.lohn-praxis.de ,von Oliver Stilz, 4. Oktober 2011

Beschäftigter muss geleistete Überstunden belegen

Als Arbeitgeber müssen Sie Überstunden nur dann vergüten, wenn Ihr Mitarbeiter diese im Einzelnen nachweisen kann. Weil ein Techniker mit einem Bruttogehalt von zuletzt 3.660 € seine Überstunden nicht belegen konnte, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Fall zu Gunsten des ehemaligen Arbeitgebers. Der Beschäftigte wollte insgesamt knapp 700 Überstunden mit seinem Arbeitszeitkonto ausweisen, in dem er über die Monate und Jahre Plus- und Minusstunden verrechnet hatte und so auf die genannte Zahl von Überstunden gekommen war. Dabei ging es immerhin um gut 15.000 €. Die Darstellung des Klägers sei aber schon deshalb unvollständig, weil er für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2006 keine Aufstellung über die geleisteten Arbeitszeiten vorgelegt habe, so die Richter. Vielmehr habe er pauschal behauptet, in dieser Zeit 290 Überstunden geleistet zu haben. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte.

Demnach wird vom Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, verlangt, dass er im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche – geschuldete – Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Die Stundenaufzeichnungen des Klägers in angefertigten Excel-Tabellen reichten den Richtern nicht aus. Auf der anderen Seite sei der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht verpflichtet, seinerseits Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eventuell geleistete Überstunden ergeben (Az.: 7 Sa 622/10).

Quelle: www.lohn-praxis.de ,von Andrea Auler, 20. September 2011