Pauschalen für Übernachtung im Ausland grundsätzlich steuerfrei

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Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern Pauschalen für Übernachtungen im Ausland, sind diese grundsätzlich steuerfrei. Sie dürfen daher nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet werden. Die Richter knüpfen die Steuerfreiheit allerdings an den Umstand, dass die tatsächlichen Kosten auch in der entsprechenden Größenordnung angefallen sind. Anlass war die Klage eines Lastwagenfahrers. Das Finanzamt hatte Übernachtungspauschalen, die dessen Arbeitgeber gezahlt hatte, dem steuerpflichtigen Lohn unterworfen. Das Amt hatte dies damit begründet, dass der Fahrer keine Nachweise für eine Übernachtung hatte vorlegen können und höchstwahrscheinlich im eigenen Lkw geschlafen habe. Da somit kein Aufwand angefallen sei, wertete das Amt die dennoch gezahlten Übernachtungspauschalen als versteckten Lohn – obwohl der Fahrer behauptet hatte, nicht im Lastwagen geschlafen zu haben. Das Finanzgericht gab dem Mann Recht, machte aber auch deutlich, dass sich ein Arbeitnehmer die Nachforschungen des Finanzamts gefallen lassen muss, wenn der Verdacht besteht, dass der erstattete Aufwand gar nicht angefallen sei (11 K 1498/05).

Von Oliver Stilz, 10. November 2009, Quelle LohnPraxis

Vorsorgeuntersuchung ist kein Arbeitslohn

Übernehmen Sie als Arbeitgeber die Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen bei Ihren leitenden Angestellten, fließt den Mitarbeitern dadurch kein Arbeitslohn zu. Zumindest dann, wenn die Kosten auch durch die Krankenversicherung des Beschäftigten getragen worden wären. Solche Maßnahmen erfolgen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, gerade wenn Sie ausschließlich schwer zu ersetzende Führungskräfte untersuchen lassen. Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf einen Rechtsstreit (Az.: 15 K 2727/08 L) zu Gunsten eines Unternehmens entschieden, das seinen rund 180 leitenden Mitarbeitern alle zwei Jahre kostenlos einen Gesundheits-Check bzw. eine Manageruntersuchung anbietet. Damit sollen beispielsweise Herz-Kreislauf- oder Krebserkrankungen frühzeitig erkannt werden. Das Unternehmen forderte die Beschäftigten dabei ausdrücklich zur Teilnahme auf und erfasste diese in den Personalunterlagen. Nach Ansicht der Richter handelte der Arbeitgeber überwiegend aus eigenbetrieblichem Interesse. Dies zeige die Beschränkung auf Führungskräfte. Hätten die Untersuchungen dagegen eine Belohnung sein sollen, hätte das Unternehmen die Teilnehmer wohl nach anderen Kriterien wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit ausgewählt oder den Umfang der individuellen Untersuchung an der Qualifikation des einzelnen Beschäftigten ausgerichtet.

Von Anna Pietras, 3. November 2009, Quelle LohnPraxis