Jährliches Fußballturnier ist nicht versichert

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Betriebssport ist nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Sozialversicherung abgedeckt. So muss es sich laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um solche Betätigungen handeln, die als Ausgleich zur Arbeit dienen. Dabei soll der Sport nicht nur im persönlichen Interesse des Beschäftigten stehen, sondern auch wesentlich im Interesse des Unternehmens.Im Rahmen sportlicher Betätigung an Hochschulen bedeutet dies nach Ansicht des Sozialgerichts Detmold zwar, dass auch die Teilnahme am allgemeinen Hochschulsport geschützt ist. Davon seien aber nur solche Veranstaltungen erfasst, die im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind.

Gelegentliche Wettkämpfe gegen Mannschaften anderer Betriebssportgemeinschaften dienen nach Ansicht der Richter aber im Wesentlichen den eigenen Interessen der Teilnehmer. Hier stehe die eigene Fitness im Vordergrund, außerdem der sportliche Ehrgeiz. Daher stellt ein jährlich durchgeführtes Fußball-Traditionsturnier, das an einer Fachhochschule durchgeführt und vom Allgemeinen Studentenausschuss organisiert wird, laut Urteil keine Veranstaltung im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports dar (Az.: S 14 U 152/08). Wenn sich einer der Teilnehmer verletze, könne die Unfallkasse daher für Leistungen – etwa die Gewährung von Verletztengeld – nicht in Anspruch genommen werden.

Quelle: www.lohn-praxis.net, von Oliver Stilz, 8. März 2011

Berücksichtigen Sie auch die Reisekosten!

Richten Sie aus Anlass eines Firmenjubiläums eine Betriebsveranstaltung aus, bei der Ihre Aufwendungen die Freigrenze von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer überschreiten, liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Neben den Kosten für das Programm gehören dabei auch die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung zu den zu berücksichtigenden Aufwendungen. Zu dieser Entscheidung ist das Finanzgericht Düsseldorf gekommen (Az.: 16 K 1294/09 L). In dem Fall hatte eine große Firmengruppe ihr Jubiläum gefeiert, zu dem die gesamte Belegschaft von mehr als 20.000 Beschäftigten eingeladen war. Daneben waren knapp 700 Gäste aus Wirtschaft und Politik geladen. Das Fest, das von einem Eventveranstalter organisiert wurde, fand in einem Stadion statt und wurde von der bekannten TV-Moderatorin Barbara Schöneberger moderiert. Die Mitarbeiter des Unternehmens wurden von den verschiedenen Standorten zur Veranstaltung gefahren, inklusive eines Lunchpakets.

Während die Firmengruppe der Ansicht war, dass die Aufwendungen nach Umrechnung auf den einzelnen eingeladenen Arbeitnehmer unter der 110 €-Freigrenze lagen, wertete das Finanzamt die Kosten als geldwerten Vorteil für die Beschäftigten. Dem schlossen sich die Richter an. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung erreichten bei Überschreiten der Freigrenze ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten seien. So gehörten neben den Kosten für das Programm auch die Kosten für den äußeren Rahmen zu den Gesamtaufwendungen. Dazu zählten die Reisekosten, aber auch die Licht-, Ton- und Stadiontechnik. Maßgebend sei die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer. Allerdings gab es darüber keine genauen Zahlen. Während mehr als 20.000 Personen eingeladen waren, nahmen offenbar höchstens 15.000 Personen an der Veranstaltung teil. Auf Grundlage dieser Anzahl war die Freigrenze laut Finanzbehörde überschritten. Zufließen, so die Richter, könnten die geldwerten Vorteile in Gestalt der Teilnahme aber naturgemäß nur den anwesenden Gästen.

Quelle: www.lohn-praxis.net, von Oliver Stilz, 8. März 2011

Lohnersatz fließt nicht in Berechnung des Elterngeldes mit ein

Kranken-, Arbeitslosen- und Streikgeld sind kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und bleiben daher bei der Berechnung des Elterngeldes außen vor. Zu diesem Urteil ist das Bundessozialgericht gekommen und hat damit bestätigt, dass das Elterngeld grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet wird, das Arbeitnehmer in den zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes durchschnittlich erzielt haben. Es sei nicht möglich, derartigen Lohnersatz leistungserhöhend zu berücksichtigen und der Gesetzgeber dürfe bei der Berechnung eng an das tatsächlich erzielte Einkommen anknüpfen. Gleichzeitig entschieden die Richter, dass es nicht möglich ist, diejenigen Kalendermonate aus der Berechnung herauszunehmen, in denen ein Beschäftigter anstelle von Arbeitsentgelt Lohnersatzzahlungen erhalten hat (Az.: B 10 EG 17/09 u.a.).

In einem der Fälle hatte eine Frau ihren Arbeitsplatz wegen der Versetzung ihres Mannes in ein anderes Bundesland aufgegeben und wollte mit ihrer Klage erreichen, dass ihr Arbeitslosengeld bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wird. Schließlich wolle das Elterngeld-Gesetz den Erhalt der Familie fördern, weshalb das ALG anzurechnen sei. Dem folgten die Bundesrichter aber nicht. Sie sahen auch keine Verletzung des Schutzes von Ehe und Familie.

Quelle: www.lohn-praxis.net, von Oliver Stilz, 22. Februar 2011