Lohn: Steuerfreiheit nur bei tatsächlicher Arbeit
Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem während des Mutterschutzes gezahlten Lohn enthalten sind, sind nach § 3b EStG nicht steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt (BFH, Az.: VI B 69/08). Der Paragraf diskriminiert Frauen danach nicht mittelbar und ist weder verfassungs- noch europarechtlich bedenklich. Geklagt hatte eine Flugbegleiterin, die im Zuge ihrer Schwangerschaft beim Bodenpersonal eingesetzt wurde, weil sie nach dem Mutterschutzgesetz keine Sonntags-, Feiertags-, Nacht- oder Mehrarbeit leisten durfte. Dennoch bekam sie weiterhin die entsprechende Schichtzulage. Nach Ansicht der Frau müsste diese weiter steuerfrei sein, weil sie ansonsten gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt werde. Das Finanzgericht sah dies anders.
Das EStG sehe nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlte, neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge Steuerfreiheit vor, so der BFH. Diese Ausnahmevorschrift „durchbreche“ das Leistungsprinzip. Die Steuerfreiheit sei ein Ausgleich für besondere Belastungen, weshalb die Arbeit auch tatsächlich geleistet werden müsse.
Von Anna Pietras, Quelle: LohnPraxis
Verwaltung: Bundesrat winkt Neuregelungen durch
Der Bundesrat hat dem 3. SGB-IV-Änderungsgesetz zugestimmt. Neben der gesetzlichen Garantie, dass die Renten in Deutschland auch dann stabil bleiben, wenn die Löhne in Zukunft sinken sollten, enthält es Neuregelungen zur Kurzarbeit. So wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass künftig die Sozialversicherungsbeiträge ab dem siebten Monat voll von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Bei einer Qualifizierungsmaßnahme können sie wie bisher von ersten Monat an übernommen werden. Bereits Anfang Juni wurde die Verlängerung der Kurzarbeit auf 24 Monate beschlossen.
Das Gesetz bringt daneben Hilfen für Auszubildende. Diese sollen ihre Lehre beenden können, auch wenn ihr Ausbildungsbetrieb in die Insolvenz geht. Dafür werden künftig Betriebe gefördert, die es Auszubildenden ermöglichen, ihre Lehre in einem anderen Betrieb fortzusetzen. Außerdem können fertig Ausgebildete, die von ihrem Unternehmen übernommen werden, gleich in Kurzarbeit gehen. Damit will der Gesetzgeber den Unternehmen das Festhalten an ihren Auszubildenden erleichtern. Zudem soll der Gesetzesbeschluss Arbeitnehmer, die häufig kurz befristet beschäftigt sind, besser schützen. Diese können künftig bereits nach sechs anstatt nach zwölf Monaten Versicherungszeit Arbeitslosengeld bekommen.
Daneben soll das Gesetz die Generalunternehmerhaftung für die Bauwirtschaft vereinfachen und vereinheitlichen. Zudem wird für die Teilnehmer des Freiwilligendienstes „weltwärts“ der gesetzliche Unfallversicherungsschutz eingeführt. Außerdem schafft der Beschluss Beitragsfreiheit für Studiengebühren, die Sie als Arbeitgeber tragen und die steuerrechtlich keinen Arbeitslohn darstellen. Den Gesetzestext erhalten Sie unter www.bmas.de.
Von Anna Pietras, Quelle: LohnPraxis