Verwaltung: Zeitarbeitsfirmen müssen SV-Beiträge nachzahlen
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund darf von Zeitarbeitsfirmen nachträglich Sozialversicherungsbeiträge einfordern, wenn die Firmen ihre Arbeitnehmer auf Basis von Tarifverträgen mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) schlechter bezahlt haben als die Stammarbeitnehmer des entleihenden Betriebes. Voraussetzung ist allerdings, dass ein bestandskräftiger Bescheid über eine vorangegangene Betriebsprüfung für den gleichen Zeitraum zurückgenommen wird. Zu diesem Beschluss ist das Sozialgericht Dortmund im Fall einer Personalagentur gekommen, von der die DRV Bund Sozialversicherungsbeträge in Höhe von 64.000 € nachforderte. Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt hatte, errechnete die DRV Bund ihre Beitragsnachforderungen aus der Differenz zwischen dem von der Personalagentur gemeldeten Arbeitsentgelt und der Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer.
Das Sozialgericht hatte hiergegen keine Bedenken. Einen kleinen Erfolg erzielte die Personalagentur aber: Weil die DRV Bund den für den gleichen Zeitraum bereits erlassenen und bestandskräftigen Bescheid über eine Betriebsprüfung nicht zurückgenommen hatte, hat der Widerspruch der Personalagentur nun aufschiebende Wirkung (Az.: S 25 R 2507/11 ER).
Quelle: www.lohn-praxis.de, von Andrea Auler, 7. Februar 2012
Höhere Steuern sind Sache des Arbeitnehmers
Als Arbeitgeber sind Sie nicht zu Schadenersatz verpflichtet, wenn einer Ihrer Mitarbeiter höhere Lohnsteuer zahlen muss, weil Sie ihm seinen Lohn als Nachzahlung auf einen Schlag überweisen. Denn nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz haftet der Arbeitgeber nicht grundsätzlich für einen so genannten Progressionsschaden (Az.: 9 Sa 155/11).
Mehrbelastung
In dem Fall hatte eine Gemeinde einem Arbeiter wegen seiner immensen krankheitsbedingten Fehlzeiten gekündigt – allerdings zu Unrecht, wie sich später herausstellte. Dementsprechend musste der Arbeitgeber nachträglich den 19 Monate lang einbehaltenen Lohn von je 2.000 € brutto in einer Summe auszahlen. Progressionsbedingt musste der Arbeiter jedoch nach eigenen Angaben 4.700 € Lohnsteuer mehr zahlen, als wenn er seinen Lohn wie üblich jeden Monat erhalten hätte. Diese steuerliche Mehrbelastung sollte der Arbeitgeber übernehmen. Hierfür sahen die Richter aber keine rechtliche Grundlage. Der Arbeitgeber dürfe den Lohn in einem Betrag auszahlen. Schadenersatzpflichtig werde er höchstens dann, wenn er den Lohn leichtfertig zurückbehalten hätte.
Quelle: LohnPraxis – Nr. 2 – Februar 2012
Bei rein betrieblichen Fahrten ist 1%-Regelung nicht anwendbar
Nutzt ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann die 1%-Regelung nicht angewendet werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH; Az.: VI R 56/10).
Geldwerter Vorteil
Stellt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur Verfügung, so führt dies nach ständiger Rechtsprechung zu einem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Dieser Vorteil muss entweder anhand eines Fahrtenbuches oder nach der so genannten 1%-Regelung bewertet werden. Im konkreten Streitfall standen einem Mitarbeiter eines Autohauses Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung, die er darüber hinaus auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Autohaus nutzen durfte. Ein Fahrtenbuch führte der Mann nicht, weshalb das zuständige Finanzamt die 1%-Regelung anwendete.
Keine private Veranlassung
Dagegen klagte der Mann, zunächst ohne Erfolg. Der BFH hob die Vorentscheidung im Revisionsverfahren auf und hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Laut BFH sei die Nutzung eines Dienstfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht privat veranlasst. Das Finanzgericht müsse nun jedoch prüfen, ob die Fahrzeuge dem Kläger zusätzlich auch zur privaten Nutzung überlassen waren, so die Richter.
Quelle: LohnPraxis – Nr. 2 – Februar 2012
Ministerium meldet sich zu Wort
Beschäftigte, die in verschiedenen Filialen eingesetzt werden, können ihre Fahrtkosten künftig besser steuerlich geltend machen. So hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine solche Arbeitsstätte haben kann. In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zu Buche standen, gilt nunmehr die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten regelmäßigen Arbeitsstätte. Für die übrigen Fahrten kann der Beschäftigte Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend machen.
Konkrete Vorgaben
Die Urteile sollen nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums für alle offenen Fälle gelten. In einem BMF-Schreiben konkretisiert die Behörde die Änderung. Demnach ist in der Regel von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der arbeitsvertraglichen Regelungen einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder dort entweder jeden Tag, einen vollen Tag pro Woche oder mindestens 20% seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (so genannte Prognoseentscheidung). Mache ein Beschäftigter in Einzelfällen geltend, dass eine andere betriebliche Einrichtung die regelmäßige Arbeitsstätte ist oder es keine regelmäßige Arbeitsstätte gibt, müsse er dies anhand des inhaltlichen qualitativen Schwerpunkts seines Arbeitsalltags nachweisen. In der kommenden Ausgabe haben wir einige Praxisbeispiele für Sie zusammengestellt.
Quelle: LohnPraxis – Nr. 1 – Januar 2012
Ab 2012 Mindestlohn in der Zeitarbeit
Nach langem Ringen bekommt die Zeitarbeitsbranche einen Mindestlohn. Auf Basis des „Tarifvertrags zur Regelung von Mindestbedingungen in der Zeitarbeit“ hat das Bundesarbeitsministerium gestaffelte Mindestlöhne erlassen: In den neuen Bundesländern liegt die Lohnuntergrenze vom 1.1. bis zum 31.10.2012 bei 7,01 Euro, in den übrigen Bundesländern bei 7,89 Euro.
Ab dem 1.11.2012 erhöht sich der Mindestlohn in den neuen Bundesländern auf 7,50 Euro, in den übrigen Bundesländern auf 8,19 Euro. Die Regelung läuft am 31.10.2013 aus. Auch für Dachdecker und Gebäudereiniger gelten seit 1.1.2012 neue Lohnuntergrenzen.
Quelle: LohnPraxis – Nr. 1 – Januar 2012
Sachzuwendungen nicht pauschal zahlbar
Für Sachzuwendungen an Beschäftigte, die nicht in Deutschland besteuert werden, können Sie die Lohnsteuer nicht pauschal zahlen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Anlass für den Rechtsstreit war ein Management- Meeting eines international aufgestellten Unternehmens, an dem zu rund zwei Dritteln Arbeitnehmer aus Deutschland und zu rund einem Drittel Beschäftigte ausländischer Tochtergesellschaften teilnahmen (Az.: 8 K 4098/10 L). Dabei flossen Sachzuwendungen von insgesamt 124.000 Euro. Das Unternehmen wollte die anfallende Lohnsteuer gemäß § 37 b EStG pauschal abführen. Das Finanzamt berechnete die Lohnsteuer unter Einbeziehung der Zuwendungen an die ausländischen Arbeitnehmer.
Vereinfachung
Dies hielten die Richter für rechtswidrig: Die Pauschalierung der Lohnsteuer bezwecke lediglich eine Vereinfachung der Besteuerung. Einer derartigen Vereinfachung bedürfe es aber nicht, wenn die Zuwendung nicht zu den im Inland zu besteuernden Einkünften gehöre.
Quelle: LohnPraxis – Nr. 1 – Januar 2012
Vertrauensschutz für Altverträge ist nicht zeitlich begrenzt
Bezieht sich die in einem vor dem 1.1.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag gewährte Vergütung auf einen einschlägigen Tarifvertrag, an den der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vertragsschließung gebunden ist, bleibt diese Vergütung auch dann rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt aus dem entsprechenden Tarifvertrag ausscheidet.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben. Für so genannte „Altverträge“ wird jedoch ein Vertrauensschutz gewährt, der nicht zeitlich begrenzt ist (BAG; Az.: 4 AZR 79/10). Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen 1992 geschlossenen Arbeitsvertrag, in dem sich die Vergütung nach dem damals geltenden Tarifvertrag für den Einzelhandel Brandenburg richtete. Der Arbeitgeber trat jedoch 1997 aus dem Tarifvertrag aus. Im März 2008 forderte die Klägerin eine Vergütung entsprechend des aktuellen Tarifvertrages.
Eindeutig auf alten Vertrag abgestellt
Der Arbeitgeber verweigerte dies mit dem Verweis darauf, dass im Arbeitsvertrag klar auf den damals geltenden Tarifvertrag abgestellt worden sei. Zu Recht, wie das BAG urteilte. Denn die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag sei eindeutig als so genannte Gleichstellungsabrede auszulegen. Die Klägerin habe damit keinen Anspruch auf eine Vergütung nach dem aktuellen Tarifstand und könne auch keine Vergütungsdifferenzen zwischen dem aktuellen Tarifgehalt und der tatsächlich gezahlten Vergütung geltend machen. Dies gilt jedoch nur für Verträge, die vor 2002 geschlossen wurden, das BAG hatte 2007 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (Az.: 4 AZR 652/05).
Quelle: LohnPraxis – Nr. 1 – Januar 2012