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Foto von Tim van der Kuip
Nachträgliche Umrüstung eines Firmenwagens erhöht nicht den pauschalen Nutzwert

Wird ein auch zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nachträglich mit einer Gasanlage ausgerüstet, sind die dadurch entstandenen Kosten nicht als Kosten für eine Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der sog. 1%-Regelung einzubeziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH, VI R 12/09) entschieden. Geklagt hatte ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt und für seine Außendienstmitarbeiter Firmenfahrzeuge zur Verfügung stellt, die diese auch privat nutzen können. Diese Fahrzeuge wurden geleast und kurz nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Das Unternehmen rechnete die Umrüstungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung für die private PKW-Nutzung ein und führte auch keine Lohnsteuer ab.

Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen seien, da es sich bei den Fahrzeugen nicht um eigenständige Wirtschaftsgüter handele, deren Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch bewertet werden könne. Das sah der BFH anders und gab der Klägerin Recht. Da die Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung stets auf den Zeitpunkt der Erstzulassung bezogen sei, die Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht umgerüstet waren, seien die Kosten für den Umbau daher auch nicht als Sonderausstattung einzubeziehen.

Quelle: www.lohn-praxis.net, von Oliver Stilz, 8. Februar 2011

Ein- und Umgruppierung geht nur mit Zustimmung des Betriebsrats

In Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 20 wahlberechtigten Mitarbeitern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Ein- und Umgruppierung der Beschäftigten in Entgeltgruppen unterrichten und seine Zustimmung einholen. Dabei sichert dieses Beteiligungsrecht die Mitbestimmung des Arbeitnehmerorgans bei der Zuordnung der einzelnen Mitarbeiter nach der geltenden Vergütungsordnung (§ 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Auch der Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16.9.2003 (ERA -TV) hat das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht unterlaufen.

Entsprechend des ERA-TV haben die Arbeitnehmer Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der ausgeführten Arbeit entspricht, wobei die Arbeit nach einem im ERA -TV festgelegten Verfahren bewertet und eingestuft wird. Dabei hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Vielmehr teilt der Arbeitgeber dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit, welche Entgeltgruppe sich aus dem Verfahren ergibt. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende Zuordnung entfalle aber nicht deshalb, weil die Einstufung der Arbeit in dem Verfahren verbindlich festgelegt wird, so das Gericht. Daher sei dieses eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung. Bei der Prüfung sei der Betriebsrat deshalb zu beteiligen (Az.: 7 ABR 34/09).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 2 – Februar 2011

Pauschbeträge bleiben dieses Jahr gleich

Die steuerlichen Pauschbeträge für Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen bleiben in diesem Jahr gleich. Das hat das Bundesfinanzministerium bekanntgegeben. So wird das für das Bundesreisekostengesetz zuständige Bundesinnenministerium die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder voraussichtlich erst zum 1.1.2012 neu festsetzen. Daher kann die Finanzbehörde auch erst zu diesem Zeitpunkt die steuerliche Übersicht aktualisieren.

Die Pauschbeträge orientieren sich an den höchsten Auslandstagegeldern nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 4 Absatz 5 Satz 1 EStG). Bis zu dem Stichtag gelten daher die mit dem BMF-Schreiben vom 17.12.2009 bekanntgegebenen Pauschbeträge fort, die Sie auf den Webseiten des Ministeriums unter bundesfinanzministerium.de nachlesen können.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 2 – Februar 2011

Weihnachtsfeier endet im Krankenhaus

Die gesetzliche Unfallversicherung greift auch bei Unfällen, die bei Betriebsfeiern passieren. Das hat das Sozialgericht Berlin erneut bestätigt (S 163 U 562/09). Damit gab das Gericht einer Mitarbeiterin des Jobcenters Berlin-Lichtenberg Recht, die sich bei einer Weihnachtsfeier im Bowlingcenter ein Bein brach und daraufhin wochenlang krankgeschrieben war.

Die zuständige Unfallkasse Berlin lehnte die Forderung der Mitarbeiterin, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, ab. Denn aus Sicht der Unfallkasse sei es keine offizielle Weihnachtsfeier der Behörde gewesen, sondern eine private, von den Kollegen selbst organisierte Feier. Außerdem habe die Feier außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden.

Unrechtmäßig, urteilte das Sozialgericht. Zu Arbeitsunfällen zählten alle Unfälle, die der versicherten Arbeit zuzurechnen sind. Dazu gehörten auch Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder -ausflügen, vorausgesetzt, es handelt sich um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“. Dies sei in diesem Fall gegeben, so das Gericht. Denn die Feier war vom Chef genehmigt und von mindestens einem Mitglied des Managements begleitet worden. Zudem habe die Feier allen Betriebsangehörigen offen gestanden und habe unter anderem zum Ziel gehabt, die Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit der Chefetage zu fördern. Anders urteilte das Gericht dagegen im Fall eines Ein-Euro-Jobbers, der auf dem Heimweg von einer Weihnachtsfeier stürzte und sich einen Wirbel brach (Az.: S 98 U 794/08). Grundsätzlich sei zwar auch der Arbeitsweg mitversichert. Das gelte aber nicht, wenn zwischen Arbeit und Weg eine Unterbrechung von mehr als zwei Stunden liegt. Das war hier der Fall. Zudem handelte es sich nicht um eine Betriebsfeier, da alles von den Kollegen organisiert und selbst bezahlt wurde.

Quelle: www.lohn-praxis.net, von Oliver Stilz, 11. Januar 2011

Missbrauch von Bonusprogramm müssen Sie erst abmahnen

Nutzt einer Ihrer Mitarbeiter ein Bonuspunkte-Programm missbräuchlich, können Sie ihm nicht automatisch ohne Abmahnung ordentlich oder außerordentlich kündigen. Mit diesem Urteil hat das Landesarbeitsgericht Hessen einem Tankstellenmitarbeiter Recht gegeben.

Der Mann, der seit zwei Jahren bei dem Betrieb beschäftig war, nahm an einem EDV-unterstützten Punkteprogramm teil, das es Kunden ermöglicht, für ihren Benzineinkauf Punkte auf ihrer Kundenkarte zu sammeln. Während einer Schicht verbuchte der Arbeitnehmer in drei Fällen aber auch Umsätze von Kunden, die getankt und nicht an dem Programm teilgenommen hatten, auf die Kundenkarte eines Kollegen. Diese Umsätze summierten sich auf 233 €.

Als der Arbeitgeber dies erfuhr, kündigte er dem Beschäftigten. Dieser behauptete jedoch, aus Unkenntnis allenfalls einen Fehler gemacht und nicht gewusst zu haben, dass sein Vorgehen verboten ist. Außerdem hätten die Klebemarken jederzeit an Dritte weitergegeben werden können.

Die Richter betonten zwar, dass das Verhalten des Mitarbeiters als schwerwiegendes Fehlverhalten einzustufen sei. Zielsetzung von Bonusprogrammen sei es, Kunden an das Unternehmen zu binden. Würden Mitarbeiter allerdings die von Kunden nicht in Anspruch genommenen Punkte für ihre eigenen Zwecke sammeln, werde die Absicht des Arbeitgebers unterlaufen. Dies habe der Beschäftigte auch erkennen können und die Buchung auf die Karte seines Kollegen unterlassen müssen.

Allerdings hielten die Landesrichter eine Abmahnung oder einen vorherigen Hinweis auf die Missbrauchsfolgen nicht für entbehrlich. Eine „uneinsichtige Fortsetzung des Fehlverhaltens“ sei nicht zu erwarten. Weil es nach den Programmbedingungen möglich war, Punkte auf andere Personen zu übertragen, habe bei dem Mitarbeiter der Eindruck entstehen können, dass er ohne Konsequenzen in geringem Umfang Kundenpunkte auf die Karte des Kollegen habe transferieren können (Az.: 2 Sa 422/10).

Quelle: www.lohn-praxis.net, von Oliver Stilz, 4. Januar 2011