Reinigung von Berufskleidung teilweise abzugsfähig

man in blue dress shirt sitting on rolling chair inside room with monitors
Foto von Austin Distel

Arbeitnehmer können Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung unter Umständen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt zu den Voraussetzungen Stellung genommen (Az.: 2 K 1638/09). So sind die Aufwendungen für die Reinigung zwar grundsätzlich Kosten der allgemeinen Lebensführung und damit nicht abzugsfähig. Dies gelte auch dann, wenn die Bekleidung „nahezu ausschließlich während der Berufsausübung“ getragen werde, etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordnet. Von diesem Grundsatz ist nach Ansicht der Richter aber die Reinigung „typischer Berufskleidung“ ausgenommen. Könne die Bekleidung jedoch „im Rahmen des Möglichen und Üblichen“ als „bürgerliche Kleidung“ getragen werden, sei das Kleidungsstück keine typische Berufskleidung mehr.

Damit hat das Finanzgericht die Klage einer Hauswirtschafterin abgelehnt. Die Frau arbeitet in der Küche einer kirchlichen Einrichtung und muss laut Hygieneplan helle, kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel, etc.) tragen, die sie täglich wechselt und auf eigene Kosten kauft. In ihrer Steuererklärung machte die Frau für die Reinigung Werbungskosten von 469 € geltend, während das Finanzamt nur 226 € zahlen wollte. Schließlich seien Hose und Socken keine typische Berufskleidung. Dem folgten die Richter. Die von der Frau in „normalen“ Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken seien Alltagskleidung. Die in Anlehnung an die Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband erfolgte Schätzung des Finanzamts hinsichtlich der Höhe der Reinigungskosten sei nicht zu beanstanden.

Quelle: www.lohn-praxis.net, Anna Pietras, 30. November 2010

Vertragsinhalt muss transparent sein

Eine Vertragsklausel, nach der “erforderliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten” sind, genügt nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB), wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

Mit dieser Einschätzung hat das Bundesarbeitsgericht dem Leiter eines Hochregallagers Recht gegeben. Dessen Arbeitgeber führte ein Arbeitszeitkonto, dem eine wöchentliche Sollarbeitszeit von 45 Stunden zugrunde lag. Alle darüber hinausgehenden Arbeitsstunden wurden dem Arbeitszeitkonto als „Mehrarbeit“ gutgeschrieben. Im laufenden Arbeitsverhältnis wurden diese Mehrarbeitsstunden teilweise durch Freizeit ausgeglichen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitszeitkonto ein Guthaben von 102 Stunden aus, das aus Arbeitsleistungen resultierte, die der Kläger über die wöchentliche Sollarbeitszeit von 45 Stunden hinaus geleistet hatte. So war der Beschäftigte verpflichtet, seine Mitarbeiter im Rahmen der Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit sämtlicher Anlagen im 24-Stunden-Betrieb auch außerhalb seiner Arbeitszeiten telefonisch, nötigenfalls auch durch seine persönliche Anwesenheit bei der Störungsbeseitigung zu unterstützen.

Nach Ansicht der Richter gab es hinsichtlich der Mehrarbeit keine ausreichende Vereinbarung. Dass das monatliche Bruttogehalt von 3.000 € auch die Überstunden mit einbeziehe, sei eine unwirksame Vertragsklausel. Denn diese vorformulierte AGB sei nicht transparent genug und für den Arbeitnehmer nicht klar und verständlich (Az.: 5 AZR 517/09).

Quelle: www.lohn-praxis.net, Anna Pietras, 16. November 2010

Konfessionsloser Ehepartner muss sich an Kirchensteuer beteiligen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit mehreren Beschwerden so genannter glaubensverschiedener Ehen beschäftigt. Dabei handelt es sich um Paare, bei denen lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Nach Auffassung des BVerfG ist es rechtens, dass auch das Einkommen derjenigen Person zur Bestimmung der Höhe der Kirchensteuer herangezogen wird, die selbst keiner Konfession angehört. Das ist nach Ansicht des BVerfG auch dann verfassungsgemäß, wenn nur der Ehepartner verdient, der nicht der Kirche angehört. Dieser wird zwar nicht direkt besteuert. Es ist aber zulässig, den so genannten Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehepartners zu berücksichtigen. Als Maßstab gilt hierfür das gemeinsame Einkommen. Diese Vorgehensweise haben die Verfassungsrichter nicht beanstandet (Az.: 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10).

Quelle: www.lohn-praxis.net, Anna Pietras, 16. November 2010

Betriebsvereinbarung darf Gehalt anpassen

Unternehmen dürfen die Vergütung von bestimmten Mitarbeitern anheben, um einen Ausgleich zwischen unterschiedlichen Gehältern zu schaffen. Eine Gruppenbildung ist hierfür nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sachgerecht (Az.: 1 A ZR 874/08). Damit haben die Richter die Klage eines Beschäftigten abgelehnt, der bis 1996 bei der Opel A G arbeitete und dann von der B KK Opel übernommen wurde. E r wollte eine Gehaltserhöhung und ein höheres Weihnachtsgeld erstreiten. Dabei berief er sich auf eine Betriebsvereinbarung, in der garantiert wurde, dass die Arbeitnehmer weiter wie O pel- Mitarbeiter behandelt werden. B ei der Opel AG bekamen die Mitarbeiter 2005 eine Weihnachtsgratifikation von 130% eines Monatsgehalts, allerdings wurde den Beschäftigten am Standort Bochum durch eine neue Vereinbarung nur 85% gewährt. Dort arbeitet auch der Kläger. I m gleichen Jahr erhöhte die B KK Aktiv als Rechtsnachfolgerin der B KK Opel die Gehälter der außertariflich Angestellten, nahm aber jene heraus, die damals von der O pel A G gekommen waren. Ausgleich Die Bundesrichter sahen in der Gruppenbildung zwischen Stammbelegschaft und übernommenen Beschäftigten keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie sei gerechtfertigt, weil die Differenzen auch nicht durch andere geldwerte Leistungen ausgeglichen wurden.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 12 – Dezember 2010

Zeitliche Begrenzung rechtens

Beginnt ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass eine doppelte Haushaltsführung, ist die zeitliche Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung auf drei Monate verfassungsgemäß. Zu diesem Urteil ist der Bundesfinanzhof gekommen (BFH, A z.: VI R 10/08). B ei einem beruflichen Anlass entstünden Beschäftigten Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung in nur einem Haushalt nicht angefallen wären, so die Richter. D as Gesetz lasse daher den Abzug als Werbungskosten für jeden Kalendertag zu, an dem der Arbeitnehmer nicht zuhause ist. Die Pauschbeträge in Höhe von 24, 12 bzw. 8 Euro sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort begrenzt. Diese Begrenzung sei verfassungskonform, so die Richter. Der Gesetzgeber unterstelle, dass die bei Beginn der doppelten Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des Mehraufwands nach drei Monaten entfalle und der Arbeitnehmer dann wisse, wie er sich in der neuen Umgebung ohne Mehraufwand versorgen könne. Die standardisierte Übergangszeit bewege sich innerhalb des Beurteilungs- und Gestaltungsrahmens.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 12 – Dezember 2010