Finanzamt darf Einkommensteuerbescheid ändern

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Foto von Mimi Thian

Das Finanzamt darf einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid gemäß § 173 Absatz 1 Nr. 1 AO zu Lasten eines Beschäftigten ändern, wenn der Behörde nachträglich bekannt wird, dass der Arbeitgeber zu Unrecht als Arbeitslohn versteuerte Sonderzahlungen im Zusammenhang mit einem Wechsel der Zusatzversorgungskasse zum Ausgleich später im Rahmen einer Lohnsteueranmeldung als negative Einkünfte des Arbeitnehmers behandelt hat. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 11 K 916/09 E). Dort sind zahlreiche Verfahren anhängig, in denen sich Arbeitnehmer unter Berufung auf eine zuvor ihrem Arbeitgeber erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft gegen Steuernachforderungen der Finanzverwaltung wenden. Ausgangspunkt des Streits sind Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Wechsel der Zusatzversorgungskasse geleistet hat und die in den Jahren 2002 bis 2005 zu Unrecht der lohnversteuert wurden Unrecht (BFH, Urteil vom 14.9.2009, Az.: VI R 148/98).

Um diesen Fehler zu korrigieren, setzte der Arbeitgeber die Sonderleistungen im Jahr 2006 als negative Arbeitnehmereinkünfte an, nachdem er eine Lohnsteueranrufungsauskunft eingeholt hatte. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde die Behandlung als negativer Lohn festgestellt. Tatsächlich habe aber kein negativer Lohn vorgelegen. Daraufhin wurden die zuständigen Finanzämter der betroffenen Arbeitnehmer unterrichtet, weil eine Haftungsinanspruchnahme der Arbeitgeber nicht möglich war. In einem der hier entschiedenen Fälle wurde dann der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung eines höheren Bruttoarbeitslohns geändert. Daraufhin setzten die Finanzämter in allen anhängigen Verfahren ebenfalls die Vollziehung aus. Die hiergegen gerichteten Klagen hat das Finanzgericht Düsseldorf abgewiesen. Die Änderungsbescheide seien rechtmäßig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Von Anna Pietras, 8. Dezember 2009, Quelle LohnPraxis

Urlaub verhindert Arbeitsausfall nicht

Zum 1.1.2004 wurde durch die Hartz-Gesetze auch das Transfer-Kurzarbeitergeld eingeführt, das betriebliche Restrukturierungen sozial abfedern soll (§ 216b SGB III). Leistungsvoraussetzung ist u.a. ein dauerhafter Arbeitsausfall bei den betroffenen Beschäftigten. Im Gegensatz zu den anderen Formen des Kurzarbeitergeldes soll das Transfer-Kurzarbeitergeld nicht lediglich helfen, einen vorübergehenden Engpass bei einem ansonsten funktions- und wettbewerbsfähigen Unternehmen zu überbrücken. Sein Zweck ist vielmehr, den Übergang zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis durch Qualifizierungsmaßnahmen und dem Überbrücken der Phase der Quasi-Arbeitslosigkeit zu erreichen. Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist dagegen nicht das Ziel dieser Leistung. Da ein bezahlter Erholungsurlaub den dauerhaften Arbeitsausfall unter diesen Umständen nicht vermeiden kann, muss die Transfergesellschaft den Beschäftigten auch keinen Urlaub gewähren. Damit hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz einer Transfergesellschaft Recht gegeben, die mit den Beschäftigten jeweils Kurzarbeit „Null“ ohne Urlaubsanspruch vereinbart hatte. Die Bundesarbeitsagentur hatte ihre Zahlungen für den Monat Dezember 2005 eingestellt, weil die Gesellschaft den Arbeitnehmern im gesamten Jahr 2005 keinen Urlaub gewährt hatte. Die Richter hielten dies aber für unnötig. Die Urlaubsgewährung hätte den Arbeitsausfall der Beschäftigten nicht mehr verhindern können (Az.: L 1 AL 103/08).

Von Oliver Stilz, 1. Dezember 2009, Quelle LohnPraxis

BFH zur Begünstigung von Abfindungen

Zahlen Sie einem Mitarbeiter Ihres Unternehmens eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit auf Grund eines Änderungsvertrags unbefristet reduziert, kann es sich dabei um eine steuerbegünstigte Entschädigung handeln (§ 24 Nr. 1 a EStG). Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall festgestellt, in dem eine Beschäftigte ihre wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte reduzierte und dafür eine Abfindung in Höhe von 17.000 € erhielt (BFH, Az.: IX R 3/09). Zuvor hatten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht die Steuerbegünstigung mit dem Argument, das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden, abgelehnt. Dem widersprach der BFH. Eine Entschädigung werde als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Nach dem Gesetz müsse die Beschäftigung jedoch nicht gänzlich enden. Es setze nur voraus, dass Einnahmen wegfallen und dies entschädigt wird. Das sei der Fall, wenn eine Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt wird.

Endgültig entschieden ist der Streitfall allerdings noch nicht. Die Vorinstanz muss jetzt prüfen, ob die Beschäftigte bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter Druck gehandelt hat.

Von Anna Pietras, 24. November 2009, Quelle LohnPraxis

Lohn: Bundesfinanzministerium veröffentlicht Merkblatt

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide erwerbstätig sind, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen – der Höherverdienende – nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Ab dem kommenden Jahr besteht zudem die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (LohnPraxis 12/2009). Um den Eheleuten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder ein Merkblatt zusammengestellt. Anhand der darin aufgeführten Tabellen können die Ehepartner nach der Höhe ihrer monatlichen Löhne die Steuerklassen- Kombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer zahlen müssen. Das Merkblatt steht unter www.bundesfinanzministerium.de zum Download bereit.

Von Anna Pietras, 17. November 2009, Quelle LohnPraxis