Geldwerter Vorteil durch Rabatte

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Foto von Annie Spratt

Bieten Sie Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, einen vergünstigten Vertrag mit einem Fitnessstudio abzuschließen, entsteht dadurch Arbeitslohn. Denn nach Ansicht des Finanzgerichts Bremen liegt in einem solchen Angebot kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers (Az.: 1 K 150/09), auch wenn Sie die vergünstigte sportliche Betätigung „für“die Arbeitsleistung gewähren.

Prävention

Der klagende Arbeitgeber sah die Gesundheit der Beschäftigten als wesentlichen betrieblichen Wert an. Dies reichte den Richtern aber nicht aus. Schließlich seien die Trainings- und Gesundheitsräumlichkeiten des Fitnessstudios nicht in erster Linie dafür ausgestattet, berufsbedingte Krankheiten zu verhindern oder zumindest zu lindern. Zwar stellten die vergünstigten Fitnessvertrage und die Nutzung des Studioangebots durch die Beschäftigten grundsätzlich eine präventive Gesundheitsforderung dar.

Geldwerter Vorteil

Insgesamt sah das Gericht aber vielmehr das Eigeninteresse des einzelnen Arbeitnehmers im Vordergrund. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus solchen Vertragen bemesse sich dann aus der Differenz zwischen dem Preis, den ein Privatkunde mit Einzelvertrag zahlt, und dem Preis, den der Arbeitgeber ausgehandelt hat.

Quelle: LohnPraxis – N r. 8/9 – August/September 2011

Reisekosten für Sprachkurs nur teilweise absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland in der Regel nur anteilig als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können (Az.: VI R 12/10). Dabei kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Aufenthaltes an, sondern auf den beruflich veranlassten Anteil der Reise. Im Rechtsstreit hatte ein Zugführer der Bundeswehr die Kosten für einen Englischsprachkurs in Südafrika als Werbungskosten in seiner Steuererklärung angesetzt. Finanzamt und Finanzgericht erklärten die Kosten jedoch für nicht abzugsfähig. Der BFH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Grundsätzlich, so die Richter, konnten mit der beruflichen Weiterbildung verbundene Reisekosten immer dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Reise ausschließlich beruflich veranlasst sei. Ist die Reise dagegen auch privat begründet, müsse eine Aufteilung der Kosten nach privatem und beruflichem Anlass für die Reise vorgenommen werden. Eine Sprachreise, so die Richter, sei dabei immer zu einem gewissen Teil privat veranlasst, da ein solcher Kurs grundsätzlich auch im Inland durchgeführt werden könne und die Entscheidung für einen Auslandsaufenthalt somit privat gefallt werde.

Quelle: LohnPraxis – N r. 8/9 – August/September 2011

Finanzgericht wird konkret

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit den Kriterien für die Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer befasst. Demnach kommt es bei der Abgrenzung zu einem Büro auch darauf an, ob und wie häufig die Räume von Kunden besucht werden und ob dort fremdes Personal arbeitet. Allerdings ist ein häusliches Arbeitszimmer dann Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn der Steuerpflichtige dort die Arbeit verrichtet, die seinen Beruf prägt. In dem Fall ging es um eine nicht selbständige Bauingenieurin im Außendienst. Die Richter beurteilten ihre Räumlichkeiten zwar als häusliches Arbeitszimmer, da es weder Besuch noch fremdes Personal gegeben habe. Allerdings dienten die Räume als Mittelpunkt der Tätigkeit, da der Abwicklung der Projekte im Arbeitszimmer ein größeres Gewicht zufalle, als der Präsenz beim Kunden. Die Frau verkaufe keine Produkte, sondern binde die ihres Arbeitgebers in Projekte ein. Damit übe sie keinen klassischen Außendienst aus. Das Gericht ließ den Abzug von Werbungskosten in voller Hohe zu (Az.: 11 K 2591/09 E).

Quelle: LohnPraxis – N r. 8/9 – August/September 2011

Arbeitgeber muss Alkoholkonsum nicht unterbinden

Arbeitnehmer sind auf dem Weg zur Arbeit und zurück gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz entfällt allerdings, wenn der Beschäftigte absolut fahruntüchtig ist. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Hessen gilt das auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber den Verzehr von Alkohol während der Arbeit nicht verhindert haben. In dem Fall hatte ein 30-Jähriger auf der Heimfahrt nach seiner Arbeit in einer Eisengießerei einen Unfall. Als der Mann eineinhalb Stunden nach dem Ende seiner Spätschicht tot aufgefunden wurde, hatte er 2,2 Promille Alkohol im Blut. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte daher eine Entschädigung der Hinterbliebenen ab. Schließlich sei die absolute Fahruntüchtigkeit die allein wesentliche Unfallursache gewesen. Die Ehefrau des Verstorbenen führte dagegen an, dass es in dem Betrieb üblich gewesen sei, während der Arbeit Alkohol zu trinken, und der Arbeitgeber dies toleriert habe. Auch Vorgesetzte hätten nicht nur mitgetrunken, sondern auch selbst Alkoholika mit in die Firma gebracht.

Die Richter gaben aber der BG Recht. Die absolute Fahruntüchtigkeit, die bereits bei 1,1 Promille beginne, sei die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall gewesen. Anhaltspunkte für schlechte Straßenverhältnisse oder eine Beteiligung Dritter lägen nicht vor. Unterlasse es der Arbeitgeber, den Alkoholkonsum während der Arbeitszeit zu unterbinden, bedeutet dies lediglich eine untergeordnete Mitverursachung. Eine maßgebliche Verletzung der Fürsorgepflicht kommt laut Urteil nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Alkoholgenuss geduldet und keinerlei Schutzvorkehrungen gegen die anschließende Pkw-Nutzung getroffen hätte. In dem Fall habe der Arbeitgeber durch ein Alkoholverbot, eine entsprechende Betriebsvereinbarung und dem Bereitstellen von alkoholfreien Getränken jedoch die gebotenen Schutzmaßnahmen ergriffen. Anders kann es allerdings aussehen, wenn Sie als Arbeitgeber von der Alkoholabhängigkeit eines Mitarbeiters wissen (Az.: L 9 U 154/09).

Quelle: www.lohn-praxis.de, von Oliver Stilz, 26. Juli 2011