BMF bezieht Stellung zum häuslichen Arbeitszimmer

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Foto von Zaiqiao Ye

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben Stellung zur einkommensteuerlichen Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers bezogen. Demnach dürfen die Aufwendungen für ein solches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das Arbeitszimmer allerdings den Mittelpunkt der gesamten Betätigung, dürfen die Aufwendungen voll steuerlich berücksichtigt werden. Steht dem Beschäftigten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zu 1.250 € im Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Dabei handelt es sich aber nicht um einen Pauschbetrag, sondern um einen objektbezogenen Höchstbetrag. Kein Abzugsverbot Nicht unter das Abzugsverbot fallen dabei Räume, die nach Ausstattung und Funktion nicht einem Büro entsprechen, selbst wenn sie mit dem Wohnraum des Beschäftigten verbunden sind. Das Schreiben können Sie auf bundesfinanzministerium.de unter BMF-Schreiben vom 2.3.2011 einsehen (IV C 6 – S 2145/07/10002).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 4 – April 2011

Nutzung endet mit Ausspruch der Kündigung

Kündigen Sie einem Mitarbeiter fristlos, muss er seinen Dienstwagen umgehend zurückgeben. Das gilt auch dann, wenn der Beschäftigte gegen seinen Rauswurf klagt und die Kündigung noch nicht rechtmäßig ist. Zu diesem Urteil ist das Arbeitsgericht Stuttgart (Az.: 16 Ga 50/10) im Fall eines Arbeitnehmers gekommen. Der Mann hatte einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den er auch privat nutzen konnte. Nach der fristlosen Kündigung forderte sein Arbeitgeber den Pkw umgehend zurück. Der Mitarbeiter wollte dagegen in einem Eilverfahren durchsetzen, dass er den Wagen weiter privat fahren darf. Damit blieb er aber ohne Erfolg.

Ein Dienstfahrzeug müsse nach einer fristlosen Kündigung auch dann zurückgegeben werden, wenn der Beschäftigte gerichtlich gegen die Kündigung vorgeht, so die Richter. Dies müsse nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein.

Schadenersatz

Nach Ansicht des Gerichts ist es klar, dass ein für die Arbeit überlassener Pkw grundsätzlich am Ende des Beschäftigungsverhältnisses zurückgegeben werden muss. Anders sehe es dagegen aus, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Bis ein Arbeitsgericht eine Kündigung für unwirksam erklärt, sei sie als „schwebend wirksam“ zu behandeln. Nach Ansicht der Richter trifft der Entzug des Dienstwagens Arbeitnehmer auch nicht zu hart: Denn wenn sich herausstelle, dass die Kündigung unwirksam war, könne der Beschäftigte Schadenersatz einfordern.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 4 – April 2011

BFH ändert Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug

In drei Grundsatzurteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Verhältnis von Vorsteuerabzug und Einnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer beschäftigt (Az.: V R 12/08, V R 38/09, V R 17/10). Danach besteht das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet, die er gegen Entgelt erbracht hat und die entweder steuerpflichtig oder einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Zudem muss zwischen der Eingangsleistung und den Ausgangsumsätzen ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Im konkreten Fall ging es u. a. um die Frage des Vorsteuerabzugs bei Betriebsausflügen durch den Unternehmer.

Nach bisheriger Rechtsprechung war der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Aufwendungen für den Betriebsausflug die geltende Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer nicht überschritten. Überstiegen die Aufwendungen die Freigrenze, konnte er zwar weiterhin den Vorsteuerabzug geltend machen, musste jedoch gleichzeitig eine Entnahme versteuern. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Analog haben die Richter auch die Fälle des Vorsteuerabzugs beim Beteiligungsverkauf und bei Entschließungskosten entschieden. Mehr lesen Sie in der kommenden Ausgabe.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 4 – April 2011

Künstlersozialkasse: Verein ist zur Abgabe verpflichtet

Vergibt ein gemeinnütziger Verein im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler, muss er die Künstlersozialabgabe leisten. Das hat das Sozialgericht Dortmund im Fall eines Forschungsinstituts entschieden, das gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geklagt hatte. Das Institut beauftragte für Tagungs- und Einladungsflyer, Visitenkarten oder die Programmierung seines Internetauftritts verschiedene Firmen. Aus den Rechnungsbeträgen errechnete die DRV die Abgabe, weil das Forschungsinstitut Werbung und PR für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteile.

Zu Recht, so die Sozialrichter. Die Forschungseinrichtung sei ein abgabepflichtiges Unternehmen, weil es künstlerische Leistungen zur Werbung und PR -Arbeit verwerte. Seine Rechtsform und die Ausstattung mit öffentlichen Mitteln spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht erforderlich, dass das Institut durch die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit direkte Einnahmen erzielt und somit unternehmerisch tätig wird. Arbeiten wie Layout oder grafische Arbeiten unterliegen als künstlerische Leistungen der Abgabepflicht (Az.: S 34 R 321/08).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 4 – April 2011