AGG-Entschädigung wegen ausländerfeindlicher Parolen?

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Foto von Valeriy Khan

Befinden sich in einem Betrieb ausländerfeindliche Parolen auf den Toilettentüren, stellt dies zwar regelmäßig eine Belästigung ausländischstämmiger Arbeitnehmer wegen ihrer ethnischen Herkunft dar. Hierin liegt aber nur dann eine entschädigungspflichtige Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG, wenn durch die Belästigung ein ausländerfeindliches Arbeitsklima entsteht. Das ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Schmierereien trotz eines entsprechenden Hinweises nicht zeitnah entfernt hat.

BAG Urt. v. 24.09.2009 – 8 AZR 705/08

Arbeitgeber muss Durchsetzung von Arbeitnehmer-Rechten unterstützen

Arbeitgeber können nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, Arbeitnehmer bei der Geltendmachung ihrer Interessen und Ansprüche gegenüber Dritten (zum Beispiel gegen Versicherungsträger) zu unterstützen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die vom Arbeitnehmer geltend gemachten Ansprüche rechtlich überhaupt in Betracht kommen.

BAG Urt. v. 24.09.2009 – 8 AZR 444/08

Gezillmerte Versicherungstarife bei Entgeltumwandlungen möglicherweise unwirksam

Ein gezillmerter Versicherungstarif ist anzunehmen, wenn die bei Abschluss des Versicherungsvertrages anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten das Konto der bezugsberechtigten Person (Arbeitnehmer) sofort belasten. Folglich baut sich in den ersten Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses überhaupt kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Deckungskapital auf. Es spricht einiges dafür, dass es bei einer Entgeltumwandlung nicht zulässig ist, dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zuzusagen. Ist wegen der Zillmerung die Höhe der Versicherungs- und Versorgungsleistungen rechtlich zu beanstanden, führt dies nicht zu einem Wiederaufleben des umgewandelten Arbeitsentgeltanspruchs, sondern zu einer Aufstockung der Versicherungsleistungen. Im Übrigen kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen, wenn er den Arbeitnehmer über die Folgen der Zillmerung nicht umfassend informiert und beraten hat.

BAG Urt. v. 15.09.2009 – 3 AZR 17/09

Nachträgliche Vereinbarung über Rückzahlung von Ausbildungskosten

Klauseln über die Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten unterliegen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Die insoweit entwickelten Grundsätze können auch auf eine nachträgliche Rückzahlungsvereinbarung anwendbar sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Fortzahlung des Gehalts während der Fortbildung zu Unrecht verweigert und sich der Arbeitnehmer erst bei einer nachträglichen Vergütungsvereinbarung, die von bestimmten Voraussetzungen abhängt, zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet hat.

BAG Urt. v. 15.09.2009 – 3 AZR 173/08

Fristlose Kündigung bei Raucherpausen

Müssen sich die Arbeitnehmer nach einer betriebsinternen Regelung bei einer Raucherpause ausstempeln und verstößt ein Arbeitnehmer trotz Abmahnung hartnäckig gegen diese Regelung, kann dies eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Auch eine wiederholte kurzzeitige, unberechtigte Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung kann eine gravierende Pflichtverletzung darstellen, die das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört.

ArbG Duisburg Urt. v. 14.09.2009 – 3 Ca 1336/09

Verfall tariflicher und zusätzlicher gesetzlicher Urlaubsansprüche bei Krankheit weiterhin möglich

Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH verfällt lediglich der vierwöchige Mindesturlaubsanspruch nicht, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank war. Darüber hinausgehende tarifliche Urlaubsansprüche verfallen dagegen im Regelfall wie bisher. Hierfür bedarf es keiner tarifvertraglichen Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsansprüchen. Auch der zusätzliche Erholungsurlaub nach § 125 SGB IX verfällt bei einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums.

Arbeitsgericht Berlin, Urt. v. 22.04.2009 – 56 Ca 21280/08

Ergänzung eines Interessenausgleichs durch Namensliste

Ein Interessenausgleich kann auch noch nach seinem Abschluss zeitnah um eine Namensliste ergänzt werden. In diesem Fall treten die Wirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG ebenfalls ein. Bis zu welchem Zeitpunkt eine „zeitnahe“ Ergänzung des Interessenausgleichs vorliegt, lässt sich nicht durch eine starre Regelfrist bestimmen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wie beispielsweise die fortdauernden Verhandlungen der Betriebsparteien über die Erstellung einer Namensliste. Ein Interessenausgleich mit Namensliste bildet nur dann eine ausreichende Vermutungsbasis im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG, wenn in der Namensliste ausschließlich Arbeitnehmer bezeichnet sind, die aus der eigenen Sicht der Betriebsparteien aufgrund der dem Interessenausgleich zugrunde liegenden Betriebsänderung zu kündigen sind. Ob eine Namensliste, die nur einen Teil der aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG zu kündigenden Arbeitnehmer umfasst (so genannte Teil-Namensliste), grundsätzlich geeignet ist, die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 KschG auszulösen, bleibt offen.

BAG Urt. v. 26.03.2009 – 2 AZR 296/07

Befristeter Arbeitsvertrag – Sachgrund der Vertretung

Der die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigende Sachgrund der Vertretung ist auch dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer wiederholt denselben vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer vertritt. Die Anzahl der mit der Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge führt nicht dazu, dass an die Prüfung, ob der Sachgrund der Vertretung vorliegt, besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer zur Deckung eines durch die vorübergehende Abwesenheit eines anderen Arbeitnehmers verursachten Beschäftigungsbedarfs eingestellt wird, ist es unerheblich, ob der befristet eingestellte Arbeitnehmer bereits zuvor befristet bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.

BAG Urt. v. 25.03.2009 – 7 AZR 34/08

Entschädigungsanspruch bei Altersdiskriminierung

Benachteiligt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 iVm. § 1 AGG, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des erlittenen Nichtvermögensschadens nach § 15 Abs. 2 AGG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt hat. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch wegen eines erlittenen Nichtvermögensschadens nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 iVm. § 1 AGG ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, der zu einem Entschädigungsanspruch führt.

BAG Urt. v. 15.01.2009 – 8 AZR 906/07

Weitere Informationen: www.naegele.eu