1. Diskriminierungsfreies Recruiting

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Foto von Raphael Koh

Das Beschäftigungsförderungsgesetz gewährt Arbeitnehmern Anspruch auf Gleichberechtigung. Diskriminierungen, insbes. aufgrund ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion, sind verboten. Auswirkungen hat dies insbes. im Bereich des Recruiting, aber auch für die weitere Beschäftigung. So darf z.B. eine Bewerberin nicht mit der Begründung “Frau” abgelehnt oder mit Beschränkungen hinsichtlich Heirat bzw. Schwangerschaft belastet werden. Das Gesetz unterstellt ausdrücklich auch nationale Minderheiten, behinderte Menschen, Träger von Infektionskrankheiten und Landarbeiter diesem Schutz vor Benachteiligung.

2. Prüfung von Alt-Verträgen

Anstellungsverhältnisse zwischen chinesischen Arbeitgebern und ihren Mitarbeitern müssen seit 1.1.2008 den Anforderungen des Arbeitsvertragsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen genügen. Hiervon erfasst sind nicht nur Verträge mit chinesischen Beschäftigten, sondern auch Lokalverträge mit ausländischen Angestellten.

Wichtig ist darauf zu achten, dass Arbeitsverträge schriftlich geschlossen werden. Zwar sieht das Gesetz eine Frist von einem Monat vor, es empfiehlt sich jedoch zur Vermeidung späterer Streitigkeiten, dies unverzüglich zu tun. Versäumt der Arbeitgeber, innerhalb eines Monats einen schriftlichen Vertrag zu schließen, sieht das Gesetz als Sanktion einen doppelten Gehaltsanspruchs des Arbeitnehmers bis zur Nachholung vor, max. für die Dauer bis zu einem Jahr ab Beschäftigungsbeginn. Zudem gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.

3. Überwachung befristeter Verträge

Besonders überwacht werden müssen befristete Arbeitsverträge. In bestimmten Fällen ist zwingend der Abschluss eines unbefristeten Vertrages vorgeschrieben. Hierauf ist insbes. bei Verlängerung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zu achten. Wurde der Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters nach dem 1.1.2008 bereits zweimal in Folge befristet, hat dieser Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag. Die Gesellschaft kann die Fortsetzung nicht verweigern. Daher muss der Arbeitgeber bereits bei der ersten Verlängerung entscheiden, ob er gewillt ist, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu riskieren.

Übersieht die Gesellschaft das Ende eines befristeten Vertrages und gewährt einen neuen schriftlichen oder unbefristeten Arbeitsvertrag trotz Bestehen eines solchen Anspruchs nicht, besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf doppelte Gehaltszahlung. Möglicherweise sehen lokale Vorschriften weitere Anforderungen, wie z.B. Informationspflichten vor Ablauf der Befristung, vor.

4. Nutzung der Probezeit

Mit jedem Arbeitnehmer darf nur einmal eine Probezeit vereinbart werden. Die zulässige Dauer ist abhängig von der vereinbarten Laufzeit des Vertrages und beträgt max. sechs Monate. Das Gehalt muss i.d.R. mind. 80% des vereinbarten Gehalts betragen.

Während der Probezeit empfiehlt es sich besonders zu kontrollieren, ob der Mitarbeiter den Beschäftigungsanforderungen genügt. Dieser Probezeit-Kündigungsgrund kann danach meist nicht mehr geltend gemacht werden.

5. Kündigung von Anstellungsverhältnissen

Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist nur bei Vorliegen eines gesetzlich geregelten Grundes möglich. Daher müssen ein entsprechendes Fehlverhalten des Mitarbeiters sowie die durchgeführten Maßnahmen genau dokumentiert werden. Vor der Kündigung sind Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern, Gewerkschaften und Behörden zu beachten.

Bei einer Vertragsbeendigung durch den Arbeitgeber haben Mitarbeiter Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Neben der Kündigung führen insbes. auch arbeitgeberseitig veranlasste Aufhebungsvereinbarungen sowie das Auslaufen befristeter Verträge zu einem Entschädigungsanspruch, der i.d.R. ein Monatsgehalt für jedes volle Beschäftigungsjahr beträgt.

Fazit

Zwar hat die Gesetzgebung des letzten Jahres den Schutz der Arbeitnehmer erhöht und an vielen Stellen für Verstöße des Arbeitgebers erhebliche Sanktionen aufgestellt. Durch eine professionelle Organisation der Personabteilung, Schulung der HR Mitarbeiter und ein strukturiertes Vertragscontrolling lässt sich dieses Risiko jedoch minimieren.