Der besondere Kündigungsschutz
Das Kündigungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) besagt, dass eine Frau während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung nicht entlassen werden darf.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis der Mitarbeiterin in Mutterschutz allerdings befristet ist, dann endet es mit Zeitablauf. Die Arbeitnehmerin kann sich am Schluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht auf das Kündigungsverbot berufen, weil in diesem Fall keine Kündigung notwendig ist. Zulässig kann eine Befristung auch dann sein, wenn die Mitarbeiterin bei der Einstellung bereits schwanger ist und der Arbeitgeber davon weiß.
Achtung: Die Schwangerschaft darf aber auf keinen Fall der (versteckte) Befristungsgrund sein. Sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch der EuGH haben bezüglich des Schutzes von Schwangeren ausdrücklich betont, dass die Befristung und die Nichtverlängerung des befristeten Vertrags nicht allein auf die Schwangerschaft gestützt werden dürfen.
Ist der befristete Arbeitsvertrag unzulässig, zum Beispiel weil kein anerkannter Befristungsgrund vorlag, dann gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen und der besondere Kündigungsschutz kann doch wieder eine Rolle spielen.
Mutterschutzlohn
Im Falle eines Beschäftigungsverbotes während der Schwangerschaft behält die werdende Mutter ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt und für den Entbindungstag sind die Frauen finanziell abgesichert, indem sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss erhalten. Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld sind Gehaltserhöhungen, die während der Mutterschutzfristen wirksam werden, mit zu berücksichtigen. Auch den nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten schwangeren Arbeiternehmerinnen muss die Ausfallzeit für notwendige ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die nur während der Arbeitszeit möglich sind, ohne Kürzung des Arbeitsentgelts gewährt werden.
Die Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.