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Beabsichtigte Strafanzeige gegen Arbeitnehmer
erfordert innerbetrieblichen Klärungsversuch

Will der Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer aufgrund eines betrieblichen Verhaltens eine Strafanzeige erstatten, muss er zuvor versuchen, die Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch auszuräumen. Tut er dies nicht, trägt er ggf. die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Arbeitnehmers. Dies ergibt sich aus der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht, wonach er dem Arbeitnehmer nicht grundlos einen Nachteil zufügen darf.

ArbG Köln 06.11.2014 – 11 Ca 3817/14

 

Unbillige Versetzung muss nicht befolgt werden

Dem Arbeitnehmer kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn er einer unbilligen Versetzung nicht nachkommt. Insbesondere kommt bei Nichtaufnahme der Arbeit an einem unzumutbaren Arbeitsort keine Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung in Betracht.

LAG Köln 28.08.2014 – 6 Sa 423/14 

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