people sitting in front of monitors inside room
Foto von Adrien Olichon

Es dürfte kaum das Ziel des Gesetzgebers gewesen sein, Unternehmer dafür haften zu lassen, dass ihre Dienstleister eigene Mitarbeiter unter dem Mindestlohn bezahlen. Jeder ist schließlich für sich selbst verantwortlich. Das sagt der Anstand, die juristische Realität sieht anders aus: Stellen Sie sich vor, Sie liefern als Unternehmen Waren durch ein Frachtunternehmen aus, das die gesetzlichen Mindestlohnstandards missachtet. Kein Mensch käme auf die Idee, dass die betroffenen Mitarbeiter auch bei Ihnen ihren gesetzlichen Mindestlohn einklagen könnten. Doch der neueste Vorstoß des Gesetzgebers macht das jetzt möglich.

Es empfiehlt sich aufgrund der aktuellen Lage, in alle Verträge mit Auftragnehmern eine Klausel aufzunehmen; sozusagen als „Warnung“, um Druck zu erzeugen. Mehr ist leider nicht möglich, weil auch solch eine Klausel keine Haftung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern ausschließt.

Der AGAD empfiehlt, folgenden Wortlaut für die Klausel zu wählen:
§ XX Einhaltung der Verpflichtungen des Mindestlohngesetzes:

„Der Auftragnehmer garantiert, dass er während der Laufzeit dieses Vertrages sämtliche Verpflichtungen des Mindestlohngesetzes gegenüber dem jeweiligen Berechtigten erfüllt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.“

Die Zukunft wird zeigen, wie die Rechtsprechung
mit dieser weiteren Segnung der Großen Koalition umgeht.