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Zur Rettung des Unternehmens aus der Insolvenz vereinbarten Leitung und Gewerkschaft im Jahr 2008 einen Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BTV). Darin vereinbarten die Tarifvertragsparteien unter anderem eine Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich, eine Beschäftigungssicherung sowie eine Investitionsverpflichtung des Unternehmens von insgesamt 40 Mio. Euro bis Ende 2012. Nachdem die Laufzeit des BTV endete, wurde das Werk an einem Standort durch das Unternehmen geschlossen. Ein deshalb gekündigter Mitarbeiter verlangte seinen Sanierungsbeitrag von 14.000 Euro zurück, da das Unternehmen nicht in das Werk am Standort investiert hatte. Der Mitarbeiter bezog sich dabei auf eine Klausel des BTV, die Arbeitnehmern einen Anspruch auf Nachvergütung für den Fall zugestand, dass der Arbeitgeber seiner Investitionsverpflichtung nicht nachkommt.

Die Düsseldorfer Richter wiesen die Klage jedoch ab. Die Investitionsverpflichtung im BTV sei vorrangig unternehmensbezogen zu verstehen, da es den Parteien des Tarifvertrags um die Rettung des Unternehmens aus der Insolvenz ging. Diesem Zweck dienten sowohl der Sanierungsbeitrag der Arbeitnehmer als auch die Investitionsverpflichtung des Unternehmens. Der im BTV angelegte und durch die Erstellung der Anlage noch ergänzungsbedürftige Nachvergütungsanspruch war nur ein Sicherungsinstrument. Dies sollte die gegenüber der Gewerkschaft eingegangene Investitionsverpflichtung des Unternehmens durch einen Anspruch einzelner Arbeitnehmer absichern.

Quelle: LohnPraxis online • 23. Dezember 2014 | www.lohn-praxis.net

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