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Foto von Gabrielle Henderson
Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern anlässlich des Weihnachtsfestes ein kleines Geschenk zukommen lassen, kann dies als Sachzuwendung steuerfrei bleiben, wenn der Wert zusammen mit anderen Sachzuwendungen den Höchstbetrag von monatlich 44 € nicht übersteigt (Sachbezugsfreigrenze, § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG). Zur lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer. Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern etwas schenken möchten, das diesen Höchstbetrag übersteigt, ist der Gesamtbetrag, also nicht nur der übersteigende Betrag, der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen. Bitte beachten Sie, dass Sie die nicht verbrauchten Beträge der Sachbezugsfreigrenze nicht auf andere Kalendermonate übertragen dürfen.

Aufmerksamkeiten

Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern eine kleine Aufmerksamkeit zukommen lassen, die zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führt, gehört diese nach Maßgabe von R 19.6 LStR nicht zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Als Aufmerksamkeiten im lohnsteuerlichen Sinne gelten Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 € (einschließlich Umsatzsteuer), z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die Sie Ihren Arbeitnehmern oder deren Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwenden. Ein besonderes persönliches Ereignis ist ein Ereignis, dass in der Person des Arbeitnehmers begründet ist, z. B. Geburtstag, Namenstag, Beförderung, Heirat, Geburt eines Kindes, Jubiläum etc. Ereignisse, die nach dem Kalender bestimmt sind, z. B. Weihnachten, Ostern oder Karneval, gelten hierbei nicht als besonderes persönliches Ereignis.

Bargeldzuwendungen und Gutscheine

Beachten sie, dass Bargeldzuwendungen und Geschenkgutscheine grundsätzlich nicht als Sachzuwendungen anzusehen und damit stets der Lohnversteuerung zu unterwerfen sind. Nach R 8.1 Absatz 1 LStR sind Gutscheine, die nicht unmittelbar beim Arbeitgeber, sondern bei einem Dritten eingelöst werden können, nur dann als Sachbezug anzusehen, wenn auf dem Gutschein neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung kein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist.

Rabattfreibetrag

Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern Waren zukommen lassen oder Dienstleistungen erbringen, die Sie selbst produzieren bzw. erbringen, kommt die Rabattfreibetrags- Regelung zur Anwendung. In diesem Zusammenhang können sowohl die Lohnversteuerung als auch die Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben, wenn der Wert der Waren oder Dienstleistungen den Rabattfreibetrag von 1.080 € jährlich nicht übersteigt. Im Gegensatz zur Sachbezugsfreigrenze und Aufmerksamkeiten-Freigrenze handelt es sich hierbei um einen echten Freibetrag: Bei Überschreiten des Rabattfreibetrags müssen Sie nur den übersteigenden Betrag versteuern.

Versteuerung

Wenn die Sachbezugsfreigrenze überschritten ist bzw. wenn es sich nicht um eine Aufmerksamkeit im lohnsteuerlichen Sinne handelt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als den Wert des Präsentes in vollem Umfang der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Weil es in diesem Zusammenhang eher unschön ist, den Arbeitnehmer wegen des Geschenkes im Nachhinein mit Steuern und Sozialabgaben zu belasten, haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, den Betrag individuell auf Nettobasis zu versteuern. In diesem Fall wird der Wert des Geschenkes einschließlich Umsatzsteuer als Nettolohn erfasst und brutto hochgerechnet. Von diesem Betrag werden dann die Lohnsteuerabzugsbeträge und Sozialabgaben berechnet. Diese sind von Ihnen als Arbeitgeber zu tragen und brauchen nicht an Ihre Arbeitnehmer weiterbelastet zu werden.

Dieses komplizierte Verfahren ist erforderlich, weil die Übernahme der Steuer- und Sozialversicherungsabzugsbeträge durch den Arbeitgeber einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt. Anstelle dieser vergleichsweise aufwändigen individuellen Nettolohnhochrechnung können Sie den Betrag auch pauschal versteuern. Hier kommt die Pauschalversteuerung nach Maßgabe von § 37 b EStG mit einem festen Pauschsteuersatz in Höhe von 30% oder die Versteuerung gemäß § 40 Absatz 1 Nr. 1 EStG (Pauschalversteuerung von sonstigen Bezügen in einer größeren Zahl von Fällen) in Betracht. Beachten Sie, einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Betriebsstättenfinanzamt zu stellen und den pauschalen Steuersatz selbst zu ermitteln.

(Un)übliche Betriebsveranstaltung

Wenn Sie eine Weihnachtsfeier veranstalten, kann es sich bei Vorliegen aller Voraussetzungen um eine übliche Betriebsveranstaltung i. S. v. R 19.5 LStR und damit um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handeln. Voraussetzung ist, dass Sie nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchführen und Ihre Aufwendungen pro teilnehmendem Arbeitnehmer 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen. Dabei müssen grundsätzlich alle Beschäftigten die Möglichkeit haben, an der Feier teilzunehmen. Die Weihnachtsfeier darf also nicht nur für einen bestimmten Teilnehmerkreis durchgeführt werden. Es ist jedoch zulässig, abteilungsweise getrennt zu feiern, z. B. Produktion, Vertrieb und Verwaltung.

Führen Sie mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durch oder übersteigen Ihre Aufwendungen pro teilnehmendem Arbeitnehmer 110 €, handelt es sich um eine unübliche Betriebsveranstaltung und damit um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sie können die Aufwendungen für diese Feierlichkeiten nach § 40 Absatz 2 Nr. 2 EStG mit einem Steuersatz von 25% pauschal versteuern. Die Pauschalversteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Eine übliche Betriebsveranstaltung und damit eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist nur dann gegeben, wenn die Aufwendungen den Betrag von 110 € pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. In diese Bemessungsgrundlage dürfen Sie alle Kosten mit einbeziehen, die unmittelbar mit der Feier zusammenhängen, z. B. Kosten für die Bewirtung der Arbeitnehmer und den äußeren Rahmen.

Geschenke

Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern im Rahmen der Feierlichkeiten kleinere Aufmerksamkeiten zukommen lassen, wie z. B. Geschenke bis zu einem Wert von 40 €, können Sie diese in die 110 €-Freigrenze mit einbeziehen. Höherwertige Geschenke dürfen Sie nicht in die 110 €- Freigrenze mit einbeziehen, diese müssen Sie den begünstigten Arbeitnehmern unmittelbar zurechnen. Eine Pauschalversteuerung dieser Aufwendungen gemäß § 40 EStG ist nicht zulässig.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 12 – Dezember 2010