Die Möglichkeit von Kurzarbeit ist teilweise in Tarifverträgen geregelt, für die Beantragung von KUG sind aber auf jeden Fall eine Betriebsvereinbarung und die Zustimmung des Betriebsrats notwendig. Kurzarbeit kann auch nur für bestimmte Betriebsteile oder Mitarbeitergruppen vereinbart und bei Beantragung bis zum 31.12.2009 auf insgesamt 18 Monate ausgedehnt werden. Kurzarbeit ist zudem für Betriebe mit nur einem Arbeitnehmer möglich. Bei Kleinbetrieben ohne Mitarbeitervertretung müssen allerdings alle Mitarbeiter einer solchen Maßnahme zustimmen.

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Ersatz für Nettoverluste

Das Kurzarbeitergeld nimmt Bezug auf die Nettoentgeltdifferenz, sprich auf die Einbußen beim Nettoverdienst des Arbeitnehmers infolge der Kurzarbeit. Dabei werden zwischen dem Leistungssatz 1 = 67% der Nettoentgeltdifferenz (z. B. bei Arbeitnehmern mit einem Kinderfreibetrag von mindestens 0,5) sowie dem Leistungssatz 2 = 60% der Nettoentgeltdifferenz unterschieden. Das Sozialgesetzbuch spricht von einem pauschalierten Nettoentgelt, da bei der Berechnung des Nettoentgelts die Sozialversicherung pauschal mit 21% berücksichtigt wird. Die Bundesagentur für Arbeit stellt zur Ermittlung des Kurzarbeitergeldes im Internet eine Tabelle zur Verfügung, aus der sich die Höhe des KUG relativ einfach ermitteln lässt. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, mit der Einschränkung eines Progressionsvorbehalts in der Jahreserklärung. Die Sozialversicherungsabgaben für ein so genanntes fiktives Arbeitsentgelt (= 80% des Bruttoverdienstausfalls) trägt seit dem 1.2.2009 nur noch zu 50% der Arbeitgeber, die andere Hälfte erstattet auf Antrag die Arbeitsagentur. Dem Arbeitnehmer bleiben somit Rentenbeiträge auf seine reguläre und volle Monatsvergütung erhalten.

Flexibilisierung

Welche Personaleinsparungen beim Arbeitgeber durch Kurzarbeit möglich sind, zeigt die Tabelle. Dabei sind die kürzlich beschlossenen Verbesserungen des Konjunkturpakets II bereits berücksichtigt. Schnell wird ersichtlich, dass sich der Unternehmer gut 90% der Personalkosten für die Ausfallzeiten spart. Allerdings werden in diesem Beispiel tarifvertragliche Sondervorschriften sowie mögliche Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht berücksichtigt.

Einbußen

Das oben genannte Beispiel, welches im Folgenden aus Sicht des Arbeitnehmers fortgesetzt wird, verdeutlicht die Einbußen für Ihren Mitarbeiter im Detail (siehe untere Tabelle). Bei Kurzarbeit im Umfang von 50% erscheinen die Nettoeinbußen von 16% erträglich, dafür gewinnt der Mitarbeiter schließlich die Hälfte des Monats an Freizeit. Dramatischer wird die Situation allerdings im Extremfall, d. h. bei 100% Arbeitsausfall. Hier muss der Arbeitnehmer mit 40% Nettoverdienstausfall rechnen, was auf längere Sicht und ohne weitere Zuschüsse (z. B. von der Arbeitsagentur) existenzbedrohend werden kann. Andererseits bieten sich für die Ausfallzeiten berufliche Qualifizierungsmaßnahmen an, die unter Umständen von der Arbeitsagentur besonders gefördert werden.

Konjunkturpaket II

Weitere Verbesserungen zur Kurzarbeit bringt das gerade beschlossene und bereits seit dem 1.2.2009 und bis zum 31.12.2010 gültige „Gesetz zur Sicherung der Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“, Artikel 9. Folgende Punkte wurden u. a. darin festgelegt:

  • Dem Arbeitgeber werden auf Antrag 50% der bisher von ihm allein getragenen Beiträge zur Sozialversicherung auf das fiktive Arbeitsentgelt erstattet.
  • Für Zeiten der Teilnahme eines vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmers an einer berücksichtigungsfähigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahme werden die vom Arbeitgeber bisher allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag in voller Höhe erstattet, vorausgesetzt die Qualifizierungsmaßnahme nimmt mindestens 50% der Ausfallzeit in Anspruch.
  • Die Voraussetzung zur Gewährung von KUG wird dahingehend verbessert, als dass ein Arbeitsausfall auch dann als erheblich gewertet werden kann, wenn im jeweiligen Kalendermonat auch weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen ist (wenn dieser Ausfall nach wie vor mindestens 10% des monatlichen Bruttoentgelts beträgt).
  • Minusstunden sind nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung von KUG.

Quelle: LohnPraxis