Der VGH München hat entschieden, dass eine Schwangere Prozesskostenhilfe für eine Klage erhält, mit der sie sich gegen einen Bescheid wendet, in dem die außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nach dem Mutterschutzgesetz für ausnahmsweise zulässig erklärt wurde.

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Foto von Marten Bjork

Die Klägerin war von ihrem Arbeitgeber, einem Sicherheitsdienst, bei einer Firma eingesetzt, über die sie auf ihrem privaten Facebook-Account eine sehr negative Äußerung eingestellt hatte. Die Regierung von Mittelfranken hat deshalb die Kündigung zugelassen. Die Klägerin habe so schwerwiegend gegen die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber und die Betriebsdisziplin verstoßen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheine. Das Vertrauensverhältnis sei durch das Verhalten der Klägerin nachhaltig zerstört. Auch eine Weiterbeschäftigung bei einem anderem Kunden sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar.

Das VG Ansbach hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt.

Der VGH München hat diese Entscheidung geändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Klage gegen die Zulassung der Kündigung hinreichende Erfolgsaussicht. Eine ausnahmsweise Kündigung während der Schwangerschaft sei nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten zulässig, die dazu führten, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar werde. Diese Voraussetzungen seien mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weil es sich bei den Äußerungen der Klägerin unter Berücksichtigung von Anlass (private Vertragsbeziehung der Klägerin mit dem Kunden, einem Telefonanbieter) und Kontext der Äußerung (privater Facebook-Account der Klägerin) nicht um eine Schmähkritik im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG gehandelt habe, sondern die Äußerung wohl noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen sei. Was den Kontext der Äußerung angehe, sei auch zu unterscheiden, ob die Äußerung über den “öffentlichen” oder über den so genannten “privaten” Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 12 C 12.264