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Alkoholmissbrauch ist immer wieder ein großes Problem. Wie geht man mit Alkoholkonsum von Arbeitnehmern um? Problematisch ist hierbei stets die Frage, ob es sich um Alkoholkonsum handelt, den der Arbeitnehmer steuern kann oder ob eine Alkoholerkrankung vorliegt. Die arbeitsrechtlichen Folgen sind hier vollkommen unterschiedlich:


1. Alkoholkonsum als Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung
Selbstverständlich kann man es als Arbeitgeber unterbinden, wenn auf der Arbeit unerlaubt Alkohol konsumiert wird bzw. ein Arbeitnehmer alkoholisiert zur Arbeit erscheint.

Hier bietet sich zunächst einmal eine Abmahnung an. Wichtig beim Ausspruch einer solchen Abmahnung ist, dass man den darin gemachten Vorwurf (Alkoholisierung/Alkoholkonsum) in einem späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren auch beweisen kann.

Dies ist insbesondere in Fällen, in denen man keine Zeugen für den Konsum hat, nicht besonders einfach. In solchen Situation bieten sich Alkoholschnelltest an, bzw. Sie schicken den Arbeitnehmer zu einem Arzt, der einen Bluttest macht. Problematisch ist allerdings, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, einen solchen Test zu machen. Hier könnte man darüber nachdenken, eine solche Pflicht arbeitsvertraglich festzuschreiben.

Darüber hinaus sollten auch die formalen Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht an Abmahnungen stellt eingehalten werden. Hier empfehlen wir unseren Beitrag zu Abmahnungen, den Sie im Forum finden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer zu führen um herauszufinden, ob eine Alkoholerkrankung vorliegt oder nicht.

Erscheint der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung erneut alkoholisiert, so kann er verhaltensbedingt gekündigt werden.


2. Alkoholkonsum als Grund für eine personenbedingte (krankheitsbedingte) Kündigung
Wenn die o.g. Kündigung ausgesprochen wurde, so ist es durchaus möglich, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vorträgt, dass er an einer Alkoholerkrankung leide und daher seinen Alkoholkonsum nicht steuern könne.

Sofern diese Erkrankung von einem Arzt bestätigt wird, ist die verhaltensbedingte Kündigung hinfällig.

In einem solchen Fall richtet sich die Wirksamkeit der Kündigung nach den Grundsätzen für eine krankheitsbedingte Kündigung. Das bedeutet, Sie als Arbeitgeber müssen eine Gesundheitsprognose vortragen aus der sich ergibt, dass auch in Zukunft mit alkoholbedingten Ausfällen zu rechnen ist.

Dies wird insbesondere dann nicht gelingen, wenn sich der Arbeitnehmer bereit erklärt eine Entgiftung sowie einen Therapie durchzuführen und diese hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.

Lehnt der Arbeitnehmer eine Therapie jedoch ab oder hat er bereits eine Therapie erfolglos durchgeführt, so steigen die Chancen einer solchen Kündigung.

Da im Einzelfall jedoch differenzierte Probleme zu lösen sind und die Anforderungen an eine rechtswirksame Kündigung hier recht hoch sind, kann nur ausdrücklich dazu geraten werden frühzeitig einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten. 
 
Dr. Alexander Scharf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
040 - 897 087 800
as@scharf-und-wolter.de