Keine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes
nach unbezahlter Selbstbeurlaubung

Tritt ein freigestelltes Betriebsratsmitglied eigenmächtig einen unbezahlten Urlaub (hier: zum Besuch einer nicht bewilligten Gewerkschaftsschulung) von zwei Tagen an, rechtfertigt dies nicht zwingend eine fristlose Kündigung. Es bestehen gesteigerte Anforderungen an eine fristlose Kündigung, wenn der Vorwurf die besonders geschützte Betriebsratstätigkeit betrifft.

ArbG Düsseldorf 10.03.2016 – 10 BV 253/15


Videoüberwachung eines Lagerraumes zulässig

Die Überwachung eines Lagerraumes kann, auch wenn dort ein kleiner Sozialbereich vorhanden ist, zulässig sein. Dies gilt insbesondere, wenn dort die Gefahr für einen Diebstahl erhöht ist. In einem solchen Fall kann die Wertigkeit des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter niedriger eingestuft werden als das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung etwaiger Straftaten.

ArbG Oberhausen 25.02.2016 – 2 Ca 2024/15


Wer haftet bei Diebstahl am Arbeitsplatz?

Eine Haftung des Arbeitgebers bei Diebstahl am Arbeitsplatz ist von vornherein nur dann denkbar, wenn dieser pflichtwidrig keine Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter getroffen hat. Zu beachten ist, dass Leiharbeitnehmer einen größeren Schutz genießen können und ggf. der Entleiher einzustehen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihnen nicht bekannt gemacht wurde, dass es abschließbare Spinde gibt.

LAG Düsseldorf 23.02.2016 – 8 Sa 593/15


Schriftformerfordernis für vorzeitiges Ausscheiden
aufgrund Abwicklungsvertrages

Will ein Arbeitnehmer von der in einem Abwicklungsvertrag vereinbarten Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens Gebrauch machen (Sprinterklausel), muss er für die entsprechende Erklärung zwingend die in § 623 BGB geregelte Schriftform beachten.

BAG 17.12.2015 – 6 AZR 709/14


Sozialplan schließt Freiwilligenprogramm zum Personalabbau nicht aus

Der Arbeitgeber kann mit seinem Betriebsrat neben einem Sozialplan eine davon unabhängige Regelung treffen, welche das Ziel hat, Mitarbeiter zum freiwilligen Ausscheiden aus dem Unternehmen zu animieren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Sozialplan ebenfalls hinreichend dotiert ist, und das Freiwilligenprogramm auch ansonsten nicht dazu dient, den mit dem Sozialplan verbundenen Zweck zu umgehen.

LAG München 09.12.2015 – 5 Sa 591/15


Fristlose Kündigung auch bei länger zurückliegender Belästigung

Auch dann, wenn eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bereits mehrere Monate zurückliegt, kann eine fristlose Kündigung noch hierauf gestützt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von diesem Vorfall ausspricht oder eine bereits zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung nachträglich auch mit diesem Sachverhalt begründet (Nachschieben von Kündigungsgründen).

LAG Schleswig-Holstein 10.11.2015 – 2 Sa 235/15

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Foto von Ant Rozetsky