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Keine Diskriminierung wegen des Alters

Das BAG hat indes in seiner aktuellen Entscheidung die Wirksamkeit einer 15-jährigen Wartezeit bestätigt und wies – wie auch schon die vorinstanzlich befassten Arbeitsgerichte – die Klage der Rentnerin ab.

Obgleich lange Wartezeiten in Versorgungsordnungen für ältere Mitarbeiter oftmals ein Ausschlusskriterium darstellen, bedeutete dies für das BAG keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Es könne nach Auffassung des BAGdahinstehen, ob durch die Wartezeit von 15 Jahren lediglich eine mittelbare oder sogar eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters verwirklich sei. Jedenfalls sei bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (hierzu zählt auch die Unterstützungskasse des beklagten Unternehmens) eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 Nr. 4 AGG gerechtfertigt.

Rechtfertigungsgrund ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, die Finanzierung der Betriebsrenten ausreichend sicherstellen zu können, außerdem spielen Aspekte wie die Risikobegrenzung und die Vermeidung von Kleinstrenten eine wichtige Rolle. Weiterhin konnte das BAG im vorliegenden Fall keine unzulässige (mittelbare) Benachteiligung wegen des Geschlechts erkennen.

Lange Wartzeiten in der betrieblichen Praxis noch zeitgemäß?

Unabhängig davon, dass die Geschenkwahl des beklagten Unternehmens sicherlich wenig schmeichelhaft war, bringt der aktuelle Urteilsspruch die nötige Rechtssicherheit dahingehend, dass Arbeitgeber auch zukünftig beziehungsweise weiterhin lange Wartzeitregelungen für die Gewährung von Betriebsrenten vorsehen können.

Angesichts des allgegenwärtigen Fach- und Führungskräftemangels stellt sich jedoch die berechtigte Frage, ob entsprechende Regelungen heute überhaupt noch zeitgemäß sind: Mag in der Vergangenheit überwiegend die Belohnung betriebstreuer Mitarbeiter im Mittelpunkt gestanden haben, spielen heute andere Gesichtspunkte – beispielsweise bessere Anreize im Wettbewerb um gute Arbeitskräfte und für deren langfristige Bindung bieten zu können – eine tragende Rolle.


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Küchensieb statt Betriebsrente

Die 1942 geborene Klägerin war bei dem beklagten Softwareunternehmenvon 1997 bis zu ihrem Ruhestand im Jahre 2008 beschäftigt. Das Unternehmen hatte im Jahre 1999 eine betriebliche Unterstützungskasse für die Altersversorgung seiner Mitarbeiter eingerichtet. In diesem Zusammenhang gab das Unternehmen seinen Mitarbeitern gegenüber formlos bekannt, dass künftig alle Mitarbeiter eine Betriebsrente erhalten sollten, sofern sie seit dem Zeitpunkt der Einrichtung der Unterstützungskasse noch eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit erreichen können.

Da die Klägerin bei Einrichtung der Unterstützungskasse bereits 57 Jahre alt war, konnte sie altersbedingt bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand nur noch eine weitere Betriebszugehörigkeit von rund neun Jahren erreichen. Die insgesamt zurückgelegte Betriebszugehörigkeit von knapp elf Jahren blieb somit hinter der erforderlichen 15-jährigen Wartezeit für die Gewährung einer Betriebsrente zurück. Als die Klägerin dann im Jahre 2008 in Rente ging, bat sie ihren Arbeitgeber um Mitteilung, was sie mit dem Eintritt in den Ruhestand zu erwarten habe. Dieser teilte der Klägerin mit, sie solle sich überraschen lassen: Statt der erhofften Betriebsrente erhielt die Klägerin jedoch nur ein Küchensieb.

Rechtsunsicherheit bei der Vereinbarung langer Wartezeiten

Zwar ist es allgemein anerkannt, dass Unternehmen bei der Gewährung freiwilliger Leistungen wie einer Betriebsrente ein relativ weiter Spielraum verbleiben muss; das heißt ein Arbeitgeber darf die Leistungs-gewährung insbesondere von weiteren Bedingungen abhängig machen. Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und aufgrund des fortschreitenden demografischen Wandels haben Experten allerdings zunehmend Zweifel an der Zulässigkeit langer Wartezeitregelungen geäußert. Der Umstand, dass die letzte Entscheidung des BAG zur Zulässigkeit von Wartezeitregelungen bereits ein sehr lange zurücklag, verstärkte die bestehende Rechtsunsicherheit.