Aus rechtlichen Gründen gilt es dazu zu beachten, dass heuer erstmals die strengeren Antikorruptionsregeln gelten. Diese Änderungen betrafen vor allem Amtsinhaber im öffentlichen Bereich, aber auch Korruption von Privatunternehmen zu Privatunternehmen sind unter gewissen Voraussetzungen strafbar. Im öffentlichen Bereich gilt:
Bestechung (aktiv – §307 StGB) bzw. Bestechlichkeit (passiv – §304 StGB) eines Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts war und ist strafbar. Allerdings wurde der Begriff des “Amtsträger” erweitert: Organe und Mitarbeiter “staatsnaher” Betriebe werden ebenfalls zu Amtsträgern, auch wenn Sie rein privatwirtschaftlich tätig sind (ÖBB, Asfinag, Post, Bundesbeschaffung GmbH, Flughafen Wien,…).
Vorteilszuwendung an (§307a StGB aktiv) und Vorteilsannahme (§305 StGB passiv) durch einen Amtsträger für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts ist ebenso strafbar, wie das sogenannte “Anfüttern”. Unter anfüttern versteht man die allgemeine Gewährung eines “ungebührlichen” Vorteils an Amtsträger für die pflichtgemäße Amtsführung, wenn sie darauf abzielt, die Tätigkeit des Amtsträgers zu beeinflussen (§307b StGB aktiv – Vorteilszuwendung zur Beeinflussung) bzw. (§306 StGB passiv – Vorteilsannahme zur Beeinflussung). Keine “ungebührlichen Vorteile” sind Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht. Dazu zählen – lt. unverbindlichen Gesetzesmateriealien – Einladungen zu Kultur-, Sport- oder Fortbildungsveranstaltungen oder Essens und Urlaubseinladungen, wenn sie auf “gesellschaftlicher Üblichkeit, gegenseitiger Freundschaft oder dem Zweck der Repräsentation” beruhen. Besteht keine ausdrückliche Norm, sind “landesübliche Aufmerksamkeiten” geringen Wertes erlaubt. Erstaunlicherweise sollen lt. unverbindlichen Gesetzesmateriealien, freundschaftliche Jagdeinladungen, Ballveranstaltungen oder Segeltörns, die auf “rein privaten und freundschaftlichen Motiven” beruhen und auf freundschaftlicher Verbundenheit und Gegenseitigkeit basieren, nicht strafbar sein. Ob das Gerichte aus so sehen, wird erst die Judikatur zeigen.
Für manche Unternehmen reichen selbst diese Bestimmungen des Gesetzgebers nicht aus. Sie haben Ihre eigenen – strengeren – Compliance Regeln aufgestellt. So wird etwa Mitarbeitern untersagt jedwede Art von Geschenken anzunehmen und sich jeden Kaffee selbst zu bezahlen. Davon wiederum profitiert schlussendlich auch die Finanz, weil damit auch die “überwiegend berufliche veranlassten Bewirtungen” eingeschränkt werden.
Strafrechtlich gilt: Jeder Mitarbeiter, (Bediensteter), der für die pflichtwidrige Vornahme einer Rechtshandlung einen Vorteil annimmt (passiv) oder anbietet (aktiv), macht sich nach §309 StGB strafbar. Geschäftsführer, Prokuristen und Bevollmächtigte dürfen generell keine Geschenke für sich selbst annehmen (153a StGB), dies gilt auch für den öffentlichen Bereich. Ausgenommen sind bloß geringfügigen Vermögensvorteile, etwa die “drei Ks”: Kalender, Kugelschreiber, Klumpert.Diese Definition geht auf ein Rundschreiben des Bundeskanzleramtes aus dem Jahr 1966 zurück, das Reklameartikel einfacher Art mit Firmenaufdruck (wie Kalender, Kugelschreiber, Schreibblöcke) nicht vom Geschenkannahmeverbot erfasst sah.