Für Kinder, die selbst noch nicht erwerbsfähig sind, ist der „gewöhnliche Aufenthalt“ in Deutschland keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Sozialleistungen. Das entschied kürzlich das Bundessozialgericht in Kassel (BSG, Az.: B 14 AS 56/13 R).

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In dem zugrunde liegenden Fall wohnen zwei Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit in Tunesien bei ihren Großeltern, während ihre Eltern in Deutschland leben und Harz-IV-Leistungen erhalten. Während der tunesischen Schulferien von Anfang Juli bis Ende September kamen die Sprösslinge für drei Monate zu ihren Eltern nach Bocholt in Nordrhein-Westfalen. Für diese Besuchszeit beantragten die Eltern für ihren Nachwuchs ebenfalls Sozialgeld, was die Stadt Bocholt ablehnte. Einen Anspruch auf Hilfeleistungen könnte es nämlich nur geben, wenn die Kinder ihren „gewöhnlichen Wohnsitz“ in Deutschland hätten.

Nur die Eltern müssen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

Die Eltern klagten gegen die Ablehnung, denn ohne die staatliche Unterstützung durch Sozialleistungen würde der Aufenthalt der Kinder bei den Eltern unmöglich gemacht. Das Bundessozialgericht entschied zugunsten der Familie. Denn nach dem Gesetz müssten nur die erwerbsfähigen Empfänger von Sozialleistungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Für deren Nachwuchs, der selbst noch nicht erwerbsfähig sind, fordere das Gesetz den „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland gerade nicht. Entscheidend sei, ob die Kinder während ihres Aufenthaltes in Deutschland mit den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, so die ARAG-Rechtsexperten. Das war hier eindeutig der Fall, da die Kinder bei ihren Eltern in der Familie lebten.

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Quelle: ARAG – Rechtstipps und Urteile

Quelle: www.expat-news.com