Der Kläger war bei der Beklagten, einem Abfallwirtschaftunternehmen seit dem
01.09.1997 als Verwieger an der Müllrampe tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es
u. a., sog. Wiegebelege zu erstellen. Die Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, er
solle von einem Privatkunden am 01.06.2010 einmalig einen Betrag von 14,99
EURO vereinnahmt, aber nicht ordnungsgemäß verbucht haben. Die Quittung habe
er deshalb nicht erteilt, um den Betrag selbst zu behalten. Der daraus resultierende
Vorwurf der Unterschlagung ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hatte bei
der letzten Betriebsratswahl kandidiert. Ausweislich des Ergebnisses der Wahl vom
19.05.2010 war er nicht in den Betriebsrat gewählt worden. Die Beklagte kündigte
das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Betriebsratsanhörung am 15.06.2010 fristlos,
hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum
31.12.2010.

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Foto von Alesia Kazantceva

Das Arbeitsgericht Solingen ist in seinem Urteil vom 11.01.2011 der Argumentation
der Beklagten nicht gefolgt und hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil
zurückgewiesen. Wie bereits das Arbeitsgericht ist auch das Landesarbeitsgericht
davon ausgegangen, dass die Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen
hat, die eine Tatkündigung wegen Unterschlagung rechtfertigen. Auch einen
dringenden Taterdacht, der eine Verdachtskündigung rechtfertige, sah das
Landesarbeitsgericht ebenso wie das Arbeitsgericht nicht als gegeben an.
Die Revision ist nicht zugelassen.

LAG Düsseldorf, 17 Sa 252/11, Urteil vom 17.01.2012