Problematisch wird eine Beschränkung des Hinterbliebenenkreises aber dann, wenn ein Arbeitnehmer stirbt, ohne einen so definierten Hinterbliebenen zu hinterlassen. In diesem Fall kommt es mangels Berechtigtem zu einem Verfall der Hinterbliebenenversorgung. Dies wird oftmals als ungerecht empfunden, insbesondere dann, wenn es ansonsten erbberechtigte Hinterbliebene gibt, die nicht unter die Versorgungsordnung fallen oder die Versorgung aus Entgeltumwandlung finanziert wurde.

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Foto von Luca Bravo

Das BAG hatte in seinem Urteil vom 18. November 2008 (3 AZR 277/07 – DB 2009, 294 ff.) über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Arbeitnehmer, aus religiösen und weltanschaulichen Gründen unverheiratet und kinderlos, zwei Schwestern hinterließ. Nach der Versorgungsordnung waren zunächst nur Ehepartner und Kinder versorgungsberechtigt. Durch einen späteren Zusatz wurden auch eingetragene Lebenspartner sowie Lebengefährten und frühere Ehegatten in den Begünstigtenkreis aufgenommen. Ausdrücklich war eine abweichende Begünstigung durch Erbfolge ausgeschlossen. Der verstorbene Arbeitnehmer hatte die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert. Die Rahmenregelungen der betrieblichen Altersversorgung sahen auch keinen speziellen Tarif für Arbeitnehmer vor, die keinen Hinterbliebenen im Sinne der Versorgungsordnung hatten. Eine der Schwestern, selbst verheiratet, hatte sich seit 20 Jahren intensiv um den Verstorbenen gekümmert. Diese Schwester machte im eigenen Namen die gesamte Hinterbliebenenleistung für sich selbst geltend, wozu sie von der zweiten Schwester bevollmächtigt worden war. Sie stützte ihren Anspruch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie sei zumindest als Lebensgefährtin zu behandeln. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das BAG beleuchtet die Hinterbliebenenregelung zunächst im Lichte des AGB-Rechtes und führte aus, dass die Regelung in der Versorgungsordnung verständlich und klar formuliert war. Sodann verwarf es die Ansicht der Klägerin, sie sei einer Lebensgefährtin gleichzustellen. Bei der typisierenden Betrachtung ist hier ausschlaggebend, ob eine Situation mit Ausschließlichkeitsanspruch hinsichtlich vergleichbarer Beziehungen besteht. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers verheiratet und konnte daher nicht als Lebensgefährtin angesehen werden. Nach Ansicht des BAG verwies die Klägerin auch zu Unrecht auf die Unwirksamkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Erben. Letztlich kommt es bei der Frage nach einer Hinterbliebenenversorgung darauf an, ob dem Arbeitnehmer bezogen auf die begünstigte Person bei typisierender Betrachtung ein Versorgungsinteresse unterstellt werden kann. Diese Frage ist aber unabhängig von der Erbberechtigung zu beantworten. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Hinterbliebenenversorgung zuzusagen, auch dann nicht, wenn die Versorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird. Wenn er sie aber anbietet, dann kann er auch den Begünstigtenkreis innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst bestimmen.

Das BAG lehnte es darüber hinaus ab, eine Diskriminierung wegen religiöser und weltanschaulicher Gründe anzunehmen. Das BAG führt dazu aus, dass eine gegebenenfalls vorliegende Diskriminierung jedenfalls durch einen rechtmäßigen Zweck gerechtfertigt wäre. Ziel der Regelung ist die Anknüpfung an einen typischen Versorgungswillen in einer bestimmten Nähebeziehung. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten stehen üblicherweise nicht zu einer anderen – zweiten – Person in einer Nähebeziehung, die einen vergleichbaren Versorgungswillen auslöst. Das Versorgungsrisiko, welches mit der Hinterbliebenenversorgung abgedeckt werden soll, tritt bei anderen Personen daher nicht ein. Auch der Vortrag, es käme bei nicht Vorliegen eines Hinterbliebenen im Sinne der Versorgungsordnung zu einem unbilligen Verfall der Hinterbliebenenversorgung konnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Hinterbliebenenversorgung ist gerade kein Sparvertrag, sondern Risikoabsicherung. Wenn also keine Hinterbliebenen im Sinne der Versorgungsordnung gegeben sind, dann entstehen auch keine Hinterbliebenenansprüche.

Das BAG hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht über die Folge des Verfalls aufzuklären hatte. Die Regelungen in der Versorgungsordnung waren ausreichend klar formuliert. Der Verstorbene hatte keine Schwierigkeiten, gedruckte oder abstrakte Texte zu verstehen.

FAZIT

Das Urteil bestätigt zum einen, dass Arbeitgeber den Kreis der berechtigten Hinterbliebenen enger wählen können als er gesetzlich vorgesehen ist. Insbesondere muss er keine Auffangtatbestände schaffen für Arbeitnehmer, die keine Hinterbliebenen im Sinne der Versorgungsordnung haben. Der Verfall der Hinterbliebenenleistung ist als Risikoverwirklichung hinzunehmen. Der Arbeitgeber hat auch grundsätzlich – bei ausreichend klaren Formulierungen in der Versorgungsordnung – keine Pflicht den Arbeitnehmer auf den Verfall der Hinterbliebenenleistung hinzuweisen. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn bei dem Arbeitnehmer besondere Schwierigkeiten bei der Erfassung des Sachverhaltes und dem Verständnis der Regelungen bestehen.

Das Urteil steht auch im Einklang mit den Voraussetzungen unter denen eine Hinterbliebenenversorgung in steuerrechtlicher Hinsicht anerkannt wird. Nach dem BMF-Schreiben vom 20. Januar 2009 darf eine Hinterbliebenenversorgung im steuerrechtlichen Sinne nur Leistungen an die/den Witwe/Witwer oder eingetragenen Lebenspartner/in des Arbeitnehmers, die Kinder, den früheren Ehegatten oder den/die Lebensgefährten/in vorsehen. Kinder sind bei der Hinterbliebenenversorgung nur in soweit berücksichtigungsfähig als das sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3, 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG erfüllen, also höchstens bis zum 25. Lebensjahr. Der Begriff Lebensgefährte/in ist als Oberbegriff anzusehen, der auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften erfasst. Zur Anerkennung eines/r Lebensgefährten/in als Hinterbliebener ist es aus steuerlicher Sicht aber notwendig, dass der/die Lebensgefährte/in namentlich benannt worden ist und eine gemeinsame Haushaltführung besteht. Sobald die Möglichkeit eröffnet wird, andere Personen als Begünstigte für den Todesfall zu benennen, liegt steuerrechtlich keine Hinterbliebenenversorgung, sondern eine Vererblichkeit der Anwartschaft vor, für die die steuerliche Privilegierung nicht gilt.

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