Problempunkt

turned off MacBook Pro beside white ceramic mug filled with coffee
Foto von Lauren Mancke

Der Beklagte hatte die Klägerin im Jahr 2010 mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten an Reihenhäusern beauftragt. Die Parteien vereinbarten einen pauschalen Werklohn i. H. v. 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin führte die Arbeiten zwar aus, der Beklagte bezahlte jedoch nur einen Teil.


Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 5.342,26 Euro; das OLG wies sie ab. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Der Klägerin stand gegen den Beklagten kein Anspruch auf Werklohn aus § 631 BGB zu, weil zwischen den Parteien kein wirksamer Werkvertrag geschlossen worden war. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hatten bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 Euro keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag war damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB; § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG), so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben war (vgl. BGH, Urt. v. 1.8.2013 – VII ZR 6/13; NJW 2013, S. 3167).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Absicht der Steuerhinterziehung nur auf einen Teil des Werklohns bezog, denn bei dem von den Parteien geschlossenen Werkvertrag handelte es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft.

Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) scheitert daran, dass die Klägerin ihre Aufwendungen im Hinblick auf den mit der Ausführung des Geschäfts verbundenen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nicht für erforderlich halten durfte (BGH, Urt. v. 30.4.1992 – III ZR 151/91, NJW 1992, S. 2021).

Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch auf Aus gleich der Bereicherung des Beklagten, die darin bestand, dass er die Werkleistung erhalten hatte (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB). Denn ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, kann zwar vom Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen bzw. Wertersatz verlangen, wenn dies nicht möglich ist. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs setzt keinen beiderseitigen Gesetzesverstoß voraus, sondern greift auch, wenn lediglich der Leistende verwerflich gehandelt hat (BGH, Urt. v. 14.7.1993 – XII ZR 262/91, NJW-RR 1993, S. 1457). Diese Konstellation war vorliegend gegeben. Nach der Zielsetzung des SchwarzArbG – die Schwarzarbeit zu verhindern – verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

Der Anwendung von § 817 Satz 2 BGB standen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, um Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge zu sichern und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern (BT-Drs. 15/2573, S. 17), erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Wer bewusst gegen das SchwarzArbG verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben.

Konsequenzen

Das Verbot gegen das SchwarzArbG führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags gem. § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller diesen Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Wer schwarzarbeitet, geht hohe Risiken ein: Der Werkunternehmer riskiert, dass der Besteller trotz erbrachter (Vor-)Leistung später die Rechnung nicht bezahlt und er damit „umsonst“ gearbeitet hat.

Der Besteller riskiert, dass er Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Leistungen des Werkunternehmers nicht durchsetzen kann (BGH v. 1.8.2013, a. a. O.).

Hinzu kommen gewerberechtliche Risiken (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, § 35 GewO), die Gefahr einer Strafverfolgung (§ 266a StGB; § 370 AO) sowie Nachzahlungen von hinterzogenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei Entdeckung.

Praxistipp

Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt: Sie ist incompliant. Sowohl Besteller als auch Werkunternehmer sollten von Schwarzarbeit die Finger lassen, da die rechtlichen Risiken und Folgen für beide Parteien sehr hoch sind.

 

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht 10/14


Fotocredit: 
Holger Rausch | pixelio.de