Im vorliegenden Fall führten Arbeitgeber und Beschäftigter ein Arbeitszeitkonto. Als dieser gekündigt wurde, musste er seine Sachen umgehend packen. Seine Freistellung geschah unter Anrechnung des restlichen Urlaubs sowie der gesammelten 427 Überstunden. Im Laufe der Kündigungsfrist erkrankte der Gekündigte, weswegen ihm der Arbeitgeber nach Ablauf der Frist 66 Überstunden abzog. Der Kläger verlangte, ihm diese gutzuschreiben und reichte eine Kündigungsschutzklage ein.

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Foto von Nastuh Abootalebi

Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stieß der Kläger mit seiner Strategie auf Granit. Das Gericht urteilte, dieser habe das Risiko der Erkrankung selbst zu tragen. Damit scheidet auch eine analoge Anwendung von § 9 des Bundesurlaubsgesetzes aus.

Verweis: LAG Rheinland-Pfalz | Urteil vom 19.11.2015 (5 Sa 342/15).