Das ArbG Wuppertal hat entschieden, dass eine ehemalige Betriebsrätin keine Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 420.000 Euro wegen Mobbings verlangen kann.

Die Klägerin, die auf der Gala "Goldene Bild der Frau" im März 2011 für ihr soziales Engagement ausgezeichnet wurde, ist bei der Beklagten seit 2000 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Seit August 2008 ist sie Vorsitzende des Betriebsrats. Ende 2010 und Anfang 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats mehrmals fristlos. Sie wirft der Klägerin unter anderem vor, andere Mitglieder des Betriebsrats beleidigt und bedroht, ein Tierabwehrgerät im Betriebsratsbüro aufbewahrt und ihre Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht zu haben. Die Klägerin macht im Hinblick auf ihre Arbeitsunfähigkeit geltend, sie habe an einem Burnout gelitten. Die Beklagte zweifelt aber an der von der Klägerin angezeigten Arbeitsunfähigkeit, weil sie damals an einer Segeltour nach Kroatien und an einer Kinderfreizeit am Tegernsee teilgenommen hat. Das Arbeitsgericht hat die ersten beiden Kündigungen für unwirksam erachtet. Hiergegen hat die Beklagte Berufung zum LArbG Düsseldorf eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Nunmehr verlangt die Klägerin von der Beklagten Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 420.000 Euro als Ersatz immaterieller Schäden sowie den Ersatz weiterer materieller Schäden. Ihr Einsatz für den Betriebsrat und die Gewerkschaft sei Ausdruck ihrer Moral- und Wertvorstellungen und damit ihrer Weltanschauung i.S.d. § 1 AGG. Wegen dieser Weltanschauung sei sie von der Beklagten in mindestens 25 Fällen, u.a. durch die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Kündigungen und mehrere unberechtigte Abmahnungen, diskriminiert worden. Sie sei unter Druck gesetzt worden, damit sie den Betriebsratsvorsitz niederlege. Als Folge des monatelangen Mobbings seien bei ihr massive gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten.

Die Beklagte streitet Angriffe auf die Person der Klägerin und dadurch verursachte Gesundheitsschäden ab. Für die von der Klägerin beanstandeten arbeitsrechtlichen Maßnahmen habe es jeweils einen sachlichen Grund gegeben, und auch im Übrigen sei sie nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt worden.

Das ArbG Wuppertal die Klage abgewiesen.

Dem umfangreichen, aber weitgehend rechtlich unerheblichen Vortrag der Klägerin sind nach Auffassung des Arbeitsgerichts keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte sie diskriminiert oder in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Die Beklagte habe sich ihr gegenüber lediglich grundsätzlich zulässiger arbeitsrechtlicher Instrumentarien bedient. Im Übrigen handele es sich bei der Einstellung der Klägerin, für ein gutes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sorgen zu wollen, nicht um eine Weltanschauung i.S.d. § 1 AGG.

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Foto von Marten Bjork