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Foto von Ant Rozetsky

In einem neuen Leitfaden zur Zulässigkeit von Videoüberwachung informieren die Rechtsanwälte der Isico Datenschutz GmbH darüber, was Arbeitgeber beachten müssen, wollen sie per Video ihre Beschäftigten kontrollieren. Die Datenschützer streichen hervor, dass bereits die bloße Aufnahme in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person eingreift, völlig unabhängig davon, ob die Daten gespeichert werden. Grund: Die Kamera beobachtet präziser als ein Mensch, der über kein technisches Hilfsgerät verfügt.

Bei Beschäftigten kommt davon abgesehen erschwerend hinzu, dass sie psychologisch unter so genannten Überwachungsdruck geraten und versuchen sich, anzupassen, aus Furcht vor schlechten Ergebnissen bei Leistungsüberprüfung per Video. Die Aufzeichnungen lassen Rückschlüsse auf ihr Verhalten zu.

Auch über den Begriff "Videoüberwachung" lässt sich kaum streiten: Die Aufnahmetechnik ist irrelevant. Egal ob Smartphone, Webcam oder Sicherheitskamera – der Beschäftigte wird doch immer aufgenommen. Jede Technik, die Video-Funktionen verwendet, ist ein Überwachungstool, wenn sie Personen identifizieren kann, unbeachtet dessen wie lange und in welcher Weise gefilmt wird, ob mobil im Vorbeigehen oder statisch per Installation zum Beispiel am Gebäude.  

Die Gesetzlage zur Videoüberwachung ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Für öffentlich zugängliche Räume kommt § 6b zum Tragen: Für die Überwachung von Räumen oder Bereichen, zu denen nur das eigene Personal Zutritt hat, wie zum Beispiel bei Pausenräumen einer Fabrik oder beim Kassenbereich eines Kaufhaus, gilt § 32 Abs. 1. Verschärfend kommt hinzu, dass eine solche Kontrolle nicht öffentlicher Räume nur in Ausnahmefällen zulässig ist.
  
Ein berechtigtes Interesse für eine Videoüberwachung eines Arbeitgebers in öffentlichen Räumen besteht dann, wenn er sein Hausrecht wahrnimmt oder berechtigte Interessen für festgelegte Zwecke verfolgt. Er könnte beispielsweise real vorgefallenem Vandalismus oder Diebstahl begegnen wollen. Allerdings dürfen keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen verletzt werden. Für Aufnahmen in nicht-öffentlichen Bereichen gilt, dass konkrete Verdachtsmomente – etwa bei Compliance-Angelegenheiten – gegeben sein müssen. Die Datenschützer von der Isico Datenschutz GmbH schreiben in ihrem Leitfaden: „Die Zwecke der Videoüberwachung müssen noch vor Inbetriebnahme möglichst präzise benannt und dokumentiert werden. Dies ist wichtig, da eine Datenverarbeitung, die dem Bundesdatenschutzgesetz unterliegt, immer nur zweckgebunden erfolgen darf.“  

Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen einer Überwachung überwiegen dann, wenn eine einzelfallbezogen Verhältnisprüfung ergibt, dass beispielsweise die Intensität der Überwachung unverhältnismäßig hoch ist. Sind die Zielpersonen der Kontrolle ständig ausgesetzt, so ist diese unzulässig. Besonders die verdeckte Aufzeichnung ist rechtlich sehr bedenklich. Einer heimlichen Videoüberwachung kann der Betroffene nämlich weder ausweichen, noch kann er sich gegen sie rechtlich wehren. Sie kann also nur zum Zug kommen, wenn sie das letzte Mittel ist, um Straftaten aufzudecken.

Wer den offenen Weg geht, seinen Beschäftigten eine Einwilligung für die Nutzung der Kontrolldaten abzuverlangen, gewinnt selten Rechtssicherheit. Nach § 4a BDSG setzt eine Einwilligung nämlich eine freie Entscheidung voraus, die im Verhältnis Beschäftigter und Beschäftiger aus machtpolitischen Gründen kaum gegeben ist. So wunderbar die Möglichkeiten der digitalen Welt sind, so werden sie doch durch die Menschenrechte zurückgesetzt. Und das ist gut so, schnell könnten nämlich aus Beobachtern Beobachtete werden, die froh sein könnten, sich auf Rechte berufen zu dürfen.

Foto: Copyright: Tim Reckmann | www.pixelio.de

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Vollständige Arbeitshilfe zur
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