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Zwar wurden bisher noch keine Entscheidungsgründe zu dem Urteil des 3. Senats veröffentlicht, es liegt lediglich eine Pressemitteilung (Nr. 25/13, 23.04.2013) mit dem Hinweis auf fünf weitere Parallelentscheidungen vom gleichen Tage vor. Dieser Pressemitteilung ist jedoch in unmissverständlicher Weise zu entnehmen, dass das BAG seine bisherige Rechtsprechung zum Umgang mit der außerplanmäßigen Anhebung der BBG im Jahre 2003 aufgibt.

Der zugrunde liegende Fall

Der Kläger bezog seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente auf Grundlage einer Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel. Da das beklagte Unternehmen die Betriebsrente des Klägers in Abweichung zu der BAG-Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 weiterhin unter Bezugnahme auf die aktuelle – d.h. auf die durch die außerplanmäßige Anhebung erhöhte – BBG berechnete, forderte der Betriebsrentner mit seiner Klage eine Anpassung der Rentenzahlungen an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen. Mit seiner aktuellen Entscheidung wies der 3. Senat des BAG die Revision des Klägers jedoch zurück und bestätigte damit die Entscheidungen der vorinstanzlich befassten Gerichte.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG entschied, dass weder eine ergänzende Vertragsauslegung der Versorgungszusage in Betracht komme, noch ergebe sich ein Anspruch auf Basis der Regeln vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Von der außerordentlichen Anhebung der BBG im Jahre 2003 betroffene Versorgungregelungen seien nicht mehr dahingehend ergänzend auszulegen, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung derBBG nicht erfolgt. Als Grundlage für einen Anpassungsanspruch zieht das BAG nunmehr folgerichtig die Regeln zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB heran. Eine Anpassung der Betriebsrente kommt danach lediglich in Ausnahmefällen in Betracht – nämlich dann, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung unzumutbar geworden ist. Im vorliegenden Fall hat das BAG bei einem erlittenen Rentenverlust von ungefähr 8% eine Störung der Geschäftsgrundlage allerdings nicht erkennen können.

Praxistipp

Mit der aktuellen Entscheidung des 3. Senats dürften alle betroffenen Unternehmen endlich befreit aufatmen. Was die betriebliche Praxis und die Rechtsliteratur von Anfang an für schlichtweg groben Unsinn und komplett praxisuntauglich gehalten haben, wurde nunmehr auch von höchst offizieller Stelle bestätigt. Das BAG hat in seiner aktuellen Entscheidung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es an seiner gegenteiligen Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 nicht mehr festhält. Richtigerweise legt das BAG derartigen Fällen nunmehr ausschließlich die Regeln vom Wegfall der Geschäftsgrundlage zugrunde, wonach eine Vertragsanpassung nur dann zu erfolgen hat, wenn eine unveränderte Fortführung der Vereinbarung unzumutbar geworden ist.

Bis zum Vorliegen der Urteilsgründe der Entscheidung bleibt allerdings noch abzuwarten, ob das BAG auch eine konkrete Aussage dazu treffen wird, ab wann ein Festhalten an den ursprünglichen Regelungen für den betroffenen Betriebsrentner unzumutbar ist oder aber, ob es sich um diese Aussage weiterhin drücken wird. Da in allen vom BAG entschiedenen Fällen die Verluste, welche die betroffenen Betriebsrentner durch den außerplanmäßigen Anstieg der BBG erlitten haben, unter 16% lagen, ist jedenfalls anzunehmen, dass das BAG die Unzumutbarkeitsschwelle irgendwo darüber aufhängen wird. Im Einklang mit der Rechtsprechung verschiedener deutscher Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen – beispielsweise zu Rechtsänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei der Anpassung von Betriebsrenten – wird davon auszugehen sein, dass der 3. Senat die Unzumutbarkeitsschwelle bei mindestens 30 % ansiedeln wird.

Da die Urteilsgründe zu den aktuellen Entscheidungen des 3. Senats des BAGs beziehungswiese zu den Parallelentscheidungen bisher noch nicht vorliegen, ist der Tenor der Entscheidung aus der bereits veröffentlichen Pressemitteilung allerdings noch mit gewisser Vorsicht zu genießen.


Fotocredit: Karl Heinz Laube / www.pixelio.de