Expats, die von Ihrem Arbeitgeber (regelmäßig) im Ausland eingesetzt werden, sollten diesen darum bitten, einen so genannten Kaufkraftzuschlag auszubezahlen. Dieser Zuschlag ist bestenfalls steuerfrei und ist in vielen Länden zu Jahresbeginn neu berechnet worden. Darauf weist die Deutsche Handwerkszeitung hin.
Mitarbeiter, die aus beruflichen Gründen ins Ausland entsandt werden, haben durch den Ortswechsel oft höhere Lebenshaltungskosten als zu Hause. Aus diesem Grund dürfen Unternehmen ihnen Kaufkraftzuschläge ausbezahlen. Hat Deutschland für das Gehalt noch ein Besteuerungsrecht, sind diese Kaufkraftzuschläge nach Paragraph 3 Nr. 64 Satz 3 EStG unter bestimmtem Voraussetzungen steuerfrei.
Aktualisierung der Kaufkraftzuschläge bereits zum 1. Januar 2012
Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben vom 9. Januar 2012 für viele Länder die Kaufkraftzuschläge zum 1. Januar 2012 angepasst. Zahlt die Firma einem Expat bei einer Auslandsentsendung Kaufkraftzuschläge, kann sie sich für die Steuerfreiheit an diesen aktualisierten Beträgen orientieren (Bundesfinanzministerium, Schreiben v. 9. Januar 2012, Az. IV C – S 2341/10/10003).
Wichtig: Viele Arbeitgeber zahlen diesen Zuschlag nicht aus, weil sie ihn schlichtweg nicht kennen oder weil sie nicht wissen, wie er buchhalterisch und im Lohnkonto zu erfassen ist. Dort kann ein kurzer Besuch beim Steuerberater des Arbeitgebers in der Regel Aufklärung verschaffen.
Quelle: Expat News