

Grundsätze der Pauschalierung von Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer nach § 37b EStG
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer gelten grundsätzlich als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn, welcher der individuellen Besteuerung und Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt.
Der Arbeitgeber kann nach § 37b EStG anstelle des Arbeitnehmers die Besteuerung mit 30 Prozent pauschalierend durchführen und die Steuerlast damit übernehmen.
Voraussetzungen für die Pauschalierung von Sachzuwendungen sind:
Vorrang von bereits geregelten Sondertatbeständen
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG greift unter anderem nichtbei
Bewertung der Zuwendung, weitere Verfahrensfragen und Rechtsfolgen
Die Bewertung der Sachzuwendungen erfolgt auf Basis der entstandenen Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern die Bemessungsgrundlage. Die Pauschalsteuer gilt als Lohnsteuer und ist in der Lohnsteuer-Anmeldung zu erklären. Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Unternehmen müssen ihre Belegschaft über die Pauschalierung unterrichten (zum Beispiel mit Aushängen am Schwarzen Brett oder Hinweisen in der Lohnabrechnung). Die Sachzuwendungen unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht.
Fazit: Beurteilung der Vorteilhaftigkeit
Der Pauschalsteuersatz von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erscheint auf den ersten Blick recht hoch, da viele Arbeitnehmer einen geringeren individuellen Steuersatz haben. Der Pauschalsteuersatz soll einen Durchschnittssteuersatz darstellen.
Arbeitnehmer sollten aber bedenken, dass der Arbeitgeber auch die Besteuerung beim Empfänger übernimmt, was einen zusätzlichen Vorteil für den Arbeitnehmer darstellt. Denn würde eine Sachzuwendung ohne die Pauschalierung gewährt werden, müsste der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil individuell besteuern. Damit wäre er zwar um den Wert der Sachzuwendung bereichert, gleichzeitig aber um die Besteuerung wieder „ärmer“. Im Fall der Pauschalierung verbleibt es beim Zufluss des geldwerten Vorteils.
Nachteilig, verfahrenserschwerend und in der Praxis sehr kritisiert, ist die bestehende Beitragspflicht der Sachzuwendung in der Sozialversicherung, auch wenn die Pauschalierung in Anspruch genommen wird. Wenn der Arbeitgeber auch noch die Arbeitnehmer-Anteile der Sozialversicherung (freiwillig) übernehmen würde, wäre dies wiederum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Grundsätzlich ist die Übernahme der Besteuerung für den Arbeitgeber natürlich nachteilig, weil er Steuern freiwillig übernimmt. Wenn es jedoch darum geht, den Arbeitnehmern – zur Belohnung oder Motivation – einen möglichst großen zusätzlichen Vorteil zukommen zu lassen, kann es sich in vielen Fällen lohnen, die Pauschalversteuerung anzuwenden. Insbesondere wenn folgende Gegebenheiten (einzeln oder kumulativ) vorliegen:
Hinweis:
Dieser Beitrag und seine Inhalte dienen nur der allgemeinen Information. Sie stellen keine steuerliche Beratung dar und sollen auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage des in diesem Beitrag enthaltenen Informationsmaterials unternommen werden.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Nur essenzielle Cookies akzeptieren
Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.