Ein Lagerist wollte nach erfolgter Abmahnung seine Unterlagen in der Personalakte einsehen. An sich kein Problem. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG hat der Arbeitnehmer das Recht,” in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen”. Der Arbeitnehmer wollte jedoch die Einsichtnahme in Begleitung seiner Anwältin durchführen. Dies lehnte sein Arbeitgeber unter Berufung auf sein Hausrecht ab.

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Foto von Benjamin Child

 

Daraufhin wollte der Angestellte diese Vorgehensweise einklagen, indem er sich u.a. auf folgende Rechte berief: seine Rücksichtspflicht als Arbeitgeber (§ 241 Abs. 2 BGB) und sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG). Beides entschieden die Gerichte – in der Vorinstanz das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 10. Oktober 2014 – 8 Sa 138/14) – und in der aktuellen Revision das Bundesarbeitsgericht – abschlägig.

 

Der entscheidende Punkt in diesem bestimmten Falle: Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer die Einsicht erlaubt – und dabei auch die Möglichkeit gestattet, von der Akte Kopien zu fertigen. Genau aus diesem Grund entschied der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts, dass der Arbeitnehmer “an diese Erlaubnis gebunden” sei (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn er könne ja mithilfe dieser Kopien den Inhalt der Personalakte mit seiner Rechtsanwältin erörtern.

 

(Quelle: Pressemitteilung 36/16, Bundesarbeitsgericht)