Der Schweizer Bundesrat hat die bisherigen Schritte, um das Coronavirus weiter einzudämmen, am 13. Januar 2021 weiter verschärft. Ab dem 18. Januar gilt nun eine Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer. Was die Regelungen konkret besagen und was Arbeitgeber beachten sollten, erfahren Sie hier.

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Für wen gilt die Homeoffice-Pflicht?

Arbeitgeber sind angehalten, wenn es immer geht, ihre Beschäftigten von zuhause arbeiten zu lassen. Der Bundesrat spricht davon, dass Homeoffice überall dort umgesetzt werden soll, „wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.“ Für welche Arbeitsplätze die Regelung aber konkret gilt, bleibt fraglich. So äußerte sich in der Medienkonferenz vom 13. Januar Bundesrat Alain Berset etwas ausweichend: Es gebe bei der Homeoffice-Pflicht für die Unternehmen durchaus Handlungsspielraum. Allerdings müssten sie alles tun, was machbar sei. Wo jedoch die Grenze zwischen noch umsetzbaren Vorgaben und eben nicht mehr machbaren Schritten liegt, bleibt unklar. Und damit auch, für welche gesunden Arbeitnehmer die Homeoffice-Pflicht gilt.

Besonders gefährdete Personen werden geschützt

Unstrittig ist dagegen, dass der Arbeitgeber besonders gefährdete Personen auf besondere Weise schützen muss. Kann er den Schutz dieser Personen, zu denen beispielsweise Schwangere, Menschen mit Bluthochdruck oder Adipositas gehören, nicht garantieren, ist er in der Pflicht. Mitarbeitenden, bei denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, haben ein Recht, von der Arbeitspflicht befreit zu werden – und das bei vollem Lohn, dem sogenannten Corona-Erwerbsersatz. 

Arbeitgeber können unterschiedliche Schritte unternehmen, um ihre Beschäftigten am Arbeitsplatz zu schützen. So gilt im Zuge der neuen Regelung eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz überall dort, wo sich mehr als eine Person im Raum aufhält. Andere Vorkehrungen, wie beispielsweise genügend Abstand zwischen den Arbeitnehmern, reichen nach der neuen Verordnung nicht mehr aus.

Arbeitnehmer können sich jedoch von der Maskenpflicht befreien lassen. Dazu müssen sie ihrem Arbeitgeber ein entsprechendes Attest eines Arztes oder Psychotherapeuten vorlegen. 

Was aber tun, wenn besonders gefährdete Mitarbeiter nicht aus dem Homeoffice arbeiten können? Arbeitnehmer haben in diesem Fall zwei Optionen:

  1. Sie müssen dafür sorgen, dass die gefährdetet Person keinen Kontakt zu Kollegen hat. 
  2. Sofern die erste Option nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber weitere Vorkehrungen nach dem STOP-Prinzip (Subsitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstung) treffen.

Arbeitnehmer sind jedoch nicht gezwungen, dieses Vorgehen zu akzeptieren. Wenn sie befürchten, aufgrund mangelnder Schutzmaßnahmen sich mit dem Coronavirus anzustecken, können sie die Arbeit ablehnen.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung?

Arbeitnehmer, die aus dem Homeoffice arbeiten, müssen in der Regel mit höheren Kosten für Strom oder Heizung rechnen. Unter Umständen müssen sie sogar mehr für ihren heimischen Internetzugang zahlen, weil die Datenmenge unverhältnismäßig stark ansteigt. Stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber für diese Kosten aufkommen müssen.

Die Verordnung positioniert sich zu dieser Frage recht deutlich: Nein, müssen sie nicht. Der Grund: Die Homeoffice-Pflicht soll nur vorübergehend gelten. Womit sich die finanzielle Belastung für den Arbeitnehmer in Grenzen halten dürfte.

Trotzdem spricht natürlich nichts dagegen, sich als Arbeitgeber an den Kosten zu beteiligen oder diese gleich ganz zu übernehmen. Für die Mitarbeiterbindung und das Ansehen als Arbeitgeber ist dieser Schritt sicherlich zuträglich.