Seit dem Urteil des EuGH vom 1. April 2008 (Az.: C-267/06, NJW 2008, 1649) war bezüglich der Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung bei der betrieblichen Altersversorgung eines klargestellt: Sind eingetragene Lebenspartnerschaften nach deren gesetzlicher Ausgestaltung in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist, hat der überlebende Lebenspartner nach Versterben seines Lebenspartners einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Im Zuge dieses Urteils blieb nur fraglich, ob deutsche Gerichte eine vergleichbare Situation zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft annehmen würden. Das BAG hat nun über einen solchen Fall entschieden und eine Vergleichbarkeit angenommen.

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Foto von Austin Distel

Der Kläger war eingetragener Lebenspartner eines im Jahre 2001 verstorbenen Arbeitnehmers der Beklagten. Der verstorbene Arbeitnehmer hatte bei der Beklagten einen unverfallbaren Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erworben. Der anwendbare Versorgungstarifvertrag sah eine Witwen- und Witwerrente vor. Mit seiner Klage beanspruchte der Kläger Hinterbliebenenrente.

Bei seiner Urteilsfindung hat das BAG scheinbar entscheidend auf die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechtes abgestellt: die Einführung des Versorgungsausgleichs und die Einbeziehung eingetragener Lebenspartner in die gesetzliche Rentenversicherung. Der Gesetzgeber hat mit diesen Maßnahmen laut BAG eine vergleichbare Situation auch im Hinblick auf die im Arbeitsverhältnis zugesagte Hinterbliebenenversorgung geschaffen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ist jedoch, dass zum Stichtag 1. Januar 2005 ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Arbeitgeber bestand. Wie dieses Rechtsverhältnis ausgestaltet sein muss, insbesondere, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis handeln muss, hat das BAG offen gelassen. Denkbar wäre auch, dass es ausreicht, dass der Arbeitnehmer zum Stichtag mit Betriebsrentenansprüchen oder mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschieden ist. Darüber hinaus hat das BAG nicht entschieden, ob diese Rechtsprechung auch gegenüber kirchlichen Arbeitgebern anzuwenden ist. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Hinterbliebenversorgung führte das BAG seit seinem Inkrafttreten am 18. August 2006 das AGG und für den Zeitraum zwischen 1. Januar 2005 und dem Inkrafttreten des AGG den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz an.

Das Abstellen des BAG auf die Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht führte im entschiedenen Fall dazu, dass die Klage keinen Erfolg hatte. Der Lebenspartner des Klägers war bereits im Jahre 2001 verstorben, also vor der Gesetzesänderung, die zu einer vergleichbaren Situation führte.

FAZIT

Arbeitgeber sollten ihre Versorgungsordnungen dahingehend überprüfen, ob sie Hinterbliebenenleistungen auch für eingetragene Lebenspartner eröffnen. Sollte dies nicht der Fall sein, dann besteht das Risiko, dass eingetragene Lebenspartner ihren Anspruch auf Aufnahme in die Versorgungsordnung klageweise geltend machen oder aber nachträglich die finanziellen Leistungen beanspruchen. Für einen solchen Fall sollten Arbeitgeber finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Ein solcher Anspruch kann aber erst seit dem 1. Januar 2005 bestehen. Unklar ist, inwieweit Arbeitgeber sich darauf einstellen müssen, dass Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt mit unverfallbaren Anwartschaften oder mit Betriebsrentenansprüchen ausgeschieden sind, erfolgreich auf Hinterbliebenversorgung klagen können. Hier wird eine Klärung durch das BAG abzuwarten sein.

Sofern Arbeitgeber zurzeit Versorgungsordnungen erstmals fassen oder aber neu fassen, sollten sie zur Risikovermeidung eingetragene Lebenspartner ausdrücklich mit in die Hinterbliebenversorgung aufnehmen.

Weitere Informationen: www.lovell.de