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Die Arbeitsgerichte hatten den Aufruf zu solchen Aktionen zuvor in einem konkreten Fall für zulässig erklärt. Die im Ausgangsverfahren beklagte Gewerkschaft hatte während eines Streiks im Einzelhandel im Internet dazu aufgerufen, „in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen zu gehen“. So sollten möglichst viele Menschen zur selben Zeit einen Pfennigartikel kaufen und damit die Kassen blockieren.

Keine Beschränkung auf traditionelle Streikformen

An der Aktion beteiligten sich 40 bis 50 Personen. Die in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützte Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers beschränke sich nicht auf die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfes, betonten die Karlsruher Richter. Die Wahl der Mittel stehe den Parteien frei. Allerdings wies das Gericht auch auf die Gefahr hin, dass durch die Teilnahme Dritter ein Flashmob außer Kontrolle geraten kann. Deshalb zogen die Richter rechtliche Grenzen: Die Aktion müsse als gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme erkennbar sein, was auch für etwaige Schadenersatzforderungen der Arbeitgeber von Bedeutung sei.

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Fotocredit: Fritz Zühlke | www.pixelio.de
Quelle: LohnPraxis | Ausgabe Mai 2014 | www.lohn-praxis.net