1 | Gesetzlicher Unfallschutz

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Der Gesetzgeber schützt Unternehmen und Beschäftigte bei Arbeitsunfällen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen und gewährt den Arbeitnehmern Ansprüche auf Behandlung und Entschädigung unfallbedingter Gesundheitsschäden und deren Folgen. Gleichzeitig schützt das Gesetz den Arbeitgeber und Kollegen des Beschäftigten i.d.R. vor weiterer Haftung. Es definiert in § 8 Abs.1 SGB VII die Tatbestandsvoraussetzungen eines Arbeitsunfalls.


>> VORSCHRIFT
§ 8 Abs. 1 SGB VII – Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge
einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit
(versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von
außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

So weit ist die Norm verständlich. Was aber ist mit „Gesundheitsschaden“ konkret gemeint?

>> DEFINITION

Gesundheitsschäden sind alle regelwidrigen körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustände, auch in Form der Verschlimmerung
bereits bestehender Leiden. Möglich sind sowohl körperlich-gegenständliche
als auch geistig-seelische Einwirkungen (physische bzw. psychische Kausalität).

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind insbesondere versichert:

› Beschäftigte, d. h. Arbeitnehmer, Heimarbeiter, Auszubildende, 
  Praktikanten etc. kraft Gesetzes (§ 2 SGB VII),
› bestimmte Menschen kraft Satzung (§ 3 SGB VII) und
› die freiwillig Versicherten (§ 3 SGB VII), z.B. selbstständige
  Unternehmer.


WICHTIG

Für das Vorliegen einer „versicherten Tätigkeit“ ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sog. innerer Zusammenhang). Maßgebliches Kriterium für einen inneren Zusammenhang ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob objektive Umstände diese Handlungstendenz bestätigen. Geschützt sind alle Handlungen, die der Versicherte unter Anlegung eines großzügigen, lediglich abwegige Vorstellungen ausschließenden, Maßstabs nach eigenen subjektiven Vorstellungen für den Arbeitgeber als nützlich ansieht, soweit dies durch objektive Umstände gestützt wird. 

Dies gilt selbst dann, wenn er einer Fehleinschätzung unterlag. Keinen Versicherungsschutz genießen aber eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, d.h. solche Verrichtungen, die wesentlich von der Verfolgung privater Belange geprägt sind. Grundsätzlich stehen nicht nur Unfälle bei der „eigentlichen Arbeit“, wie es sich aus dem Wortsinn ergibt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte sowie während Betriebs- und Erholungspausen kann der Unfallschutz greifen. 

5 | Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Auch während eines Bereitschaftsdienstes, bei welchem sich ein Angestellter an einer vorgegebenen Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann, besteht grundsätzlich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. So hat das LSG Saarland (Urt. v. 28.8.2013 – L 2 U 1/13) entschieden, dass ein Arbeitsunfall auch während einer arbeitsbedingten Wartezeit in einem Café vorliegen kann. Im konkreten Fall nutzte eine Taxifahrerin die Wartezeit auf einen verspäteten Fahrgast dazu, in einem Restaurant Platz zu nehmen, wobei sie sich verletzte. Das Gericht urteilte, dass die Unfallversicherung die Verletzungskosten übernehmen müsse. Bei wertender Betrachtung habe die Klägerin das Café vorrangig deshalb aufgesucht, um eine notwendige Wartezeit sinnvoll zu überbrücken, und nicht, um ihr Grundbedürfnis auf Nahrungsaufnahme zu stillen.

Gleiches gilt für die Rufbereitschaft, bei welcher ein Mitarbeiter verpflichtet ist, sich zu Hause oder an einer frei gewählten Stelle bereitzuhalten, damit er die Arbeit, falls erforderlich, alsbald aufnehmen kann. Das BSG entschied kürzlich (Urt. v. 26.6.2014 – B 2 U 4/13 R), dass eine Altenpflegerin, die Rufbereitschaft hat und im Rahmen dieser dazu verpflichtet ist, auf dem ihr überlassenen Diensthandy Anrufe entgegenzunehmen, gesetzlich unfallversichert sein könne, wenn sie dabei stürzt. Mit der Entgegennahme des Anrufs könne sie den inneren Zusammenhang zu ihrer Beschäftigung herstellen und damit den Versicherungstatbestand erfüllen. Der Umstand, dass sie neben dem Telefonat einer weiteren privaten Verrichtung (Spaziergang mit dem Hund) nachging, könne der Klägerin die Eigenschaft als versicherte Beschäftigung nicht per sé wieder entziehen.

7 | Wegeunfall

Versichert ist schließlich gem. § 8 Abs.2 Nr. 1 SGB VII insbesondere auch – obwohl ebenfalls losgelöst von der eigentlichen Tätigkeit – der Weg zur oder von der Arbeit (sog. Wegeunfall). Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Zurücklegung des Wegs und der versicherten Tätigkeit erforderlich, der sich – vereinfachend – dahingehend umschreiben lässt, dass die konkret gewählte Strecke unvermeidlich sein muss. Der Versicherungsschutz für den Wegeunfall beginnt dabei mit dem Verlassen des vom Versicherten bewohnten Gebäudes und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes. 

WICHTIG

Der Betroffene muss nicht ausschließlich den kürzesten Weg benutzen, sondern kann zwischen mehreren Strecken (z.B. eine längere, aber verkehrsgünstigere Strecke) sowie hinsichtlich der Art des Verkehrsmittels frei wählen. 

 

Versichert sind alle Tätigkeiten, die rechtlich wesentlich durch das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit bedingt sind, wozu bspw. auch erforderliche Wartezeiten gehören. Unterbricht der Arbeitnehmer dagegen den Weg für persönliche Handlungen (wie privater Einkauf, Essenseinnahme oder Tanken), besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz. So entschied das BSG (Urt. v. 4.7.2013 – B 2 U 3/13), dass das Kaufen von Erdbeeren als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr dem Schutz der Wegeunfallversicherung unterfalle. Der Kläger wollte auf dem Heimweg von der Arbeit in ein Privatgrundstück einbiegen, um dort an einem Verkaufsstand Erdbeeren einzukaufen, wobei es zu einem Unfall kam. Die Unterbrechung des versicherten Wegs habe in dem Moment begonnen, in dem er nach außen hin sichtbar seine subjektive Handlungstendenz in ein „objektives” Handeln – nämlich die Verlangsamung des Fahrzeugs und Setzen des Blinkers – umgesetzt hat. Einzige objektive Wirkursache für den Unfall sei das Abbremsen aus privatwirtschaftlicher Motivation gewesen. 

Auch vorbereitende Tätigkeiten, wie das Schneeschaufeln vor einer Garagenausfahrt, das Besorgen einer Lohnsteuerkarte oder der Gang zur Agentur für Arbeit zwecks Anzeige einer neuen Beschäftigung vor Antritt eines Arbeitsverhältnisses, sind unversichert. Dient eine Wegunterbrechung jedoch der Reparatur des zur Beförderung benutzten PKW (und damit letztlich der Fortsetzung des Arbeitswegs), bleibt der Versicherungsschutz grundsätzlich erhalten. 

Unter den Versicherungsschutz fallen schließlich auch Wegeabweichungen, um

› Kinder wegen beruflicher Tätigkeit in fremde Obhut zu geben 
  (Kindergarten, Schule, Tagesmutter etc.),
› mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein
  Fahrzeug zu benutzen (Fahrgemeinschaft) oder
› von der Familienwohnung zu einer Unterkunft am Beschäftigungsort zu gelangen.

6 | Betriebspause

Während einer sog. Betriebspause kann ebenfalls prinzipiell der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eingreifen. Dabei ist die Betriebspause von der eigentlichen Ruhepause zu unterscheiden.

DEFINITION: BETRIEBSPAUSE

Eine Betriebspause liegt vor, wenn die Arbeit aus technischen, organisatorischen oder sonstigen betriebsbedingten Gründen unterbrochen werden muss. Eine Betriebspause aus technischen Gründen entsteht z.B., wenn ein Beschäftigter während einer längeren Produktion nicht tätig werden kann, sondern das Ende des Prozesses abwarten muss.

Eine Betriebspause aus organisatorischen Gründen liegt etwa vor, wenn der Mitarbeiter auf bestimmte Rohstoffe warten muss. Während einer solchen Zeit bietet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgemäß an, wobei letzterer lediglich von der angebotenen Arbeitsleistung keinen Gebrauch macht, so dass grundsätzlich der innere Zusammenhang zur Beschäftigung bestehen kann. Allerdings können auch hier selbstverständlich wiederum Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn (auch) privaten Angelegenheiten nachgegangen wird.

8 | Haftungsrisiko für Arbeitgeber und Kollegen

 

Grundsätzlich verhindert die gesetzliche Unfallversicherung, dass der Arbeitnehmer sich mit Schadensersatzansprüchen direkt gegen den Verursacher wenden kann. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Vorsatz und bei Wegeunfällen sowie natürlich immer dann, wenn die Unfälle zwar in der Nähe der Arbeit – aber wie oben geschildert – gerade keine Versicherungsfälle sind.

BEISPIELE

Arbeitgeber haften deshalb auch für den nicht gestreuten Glatteisweg zur Raucherkabine oder bei Gefahren auf dem Betriebsgelände, wenn der Mitarbeiter beim privaten Telefonieren über einen losen Stein stolpert.

3 | (Weg zur) Nahrungsaufnahme

So ist der Versicherte in der Pause zwar auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme bzw. -besorgung unfallversichert, sowohl auf dem Weg zu einer Kantine auf dem Betriebsgelände als auch auf dem Weg zu einer Gaststätte außerhalb. Er ist dabei nicht gezwungen, die nächstgelegene Einkaufs- oder Essensgelegenheit auszuwählen. Ihm wird ein angemessener räumlicher und zeitlicher Spielraum eingeräumt (etwa ein Weg von acht Minuten bei einer halbstündigen Pause). Der Versicherungsschutz entfällt jedoch dann, wenn der Mitarbeiter auf dem Weg war, sich alkoholische Getränke oder sonstige Genussmittel zu besorgen („Bierholen auf eigenes Risiko“), deren Verzehr nicht der Befriedigung eines natürlichen und unabweisbaren Hunger- oder Durstgefühls, sondern privaten Angewohnheiten entspricht.

WICHTIG

Der Versicherungsschutz in der Pause endet allerdings an der Tür zur betriebseigenen Kantine bzw. der Außentür der benachbarten Fremdgaststätte. Der Aufenthalt zur Nahrungsbesorgung bzw. die bloße Nahrungsaufnahme selbst sind also grundsätzlich nicht versichert, da diese für jeden Menschen ein Grundbedürfnis ist und damit regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie gerade zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dient. Wer also im Treppenhaus einer Kantine stürzt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Nur ausnahmsweise können wesentlich mitwirkende betriebliche Umstände den Versicherungsschutz begründen, z.B. Verschlucken infolge betriebsbedingter Eile, Entstehen des Hunger- oder Durstgefühls erst durch die betriebliche Tätigkeit, Gesundheitsschädigung durch verdorbene Speisen in der betriebseigenen Kantine oder erforderliches Abschmecken eines Küchenbediensteten.

2 | Ruhepause

Prinzipiell erfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch Pausenzeiten. Pausen dienen dazu, sich zu erholen und zu regenerieren. Die so genutzte Auszeit steht grundsätzlich in dem erforderlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Unfälle, die sich während einer Arbeitspause ereignen, werden deshalb oftmals als Arbeitsunfälle anerkannt. Auch derjenige, der die Pause für ein Nickerchen nutzt, genießt Versicherungsschutz, denn der Schlaf dient der Regeneration für die weiteren Arbeitsstunden. Die Rechtsprechung verneint jedoch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn Beschäftigte in der Zeit eigenwirtschaftliche Tätigkeiten verrichten, d.h. wenn die Pause nicht der Erholung für die weiteren Arbeitsstunden dient, sondern private Belange im Vordergrund stehen.

4 | Erledigung privater Angelegenheiten

Der Unfallversicherungsschutz in der Pause entfällt, wenn sich der Arbeitnehmer mit der Erledigung privater Angelegenheiten (bspw. Gang zur Reinigung) befasst, selbst dann, wenn es sich etwa bei der zu reinigenden Kleidung um Berufskleidung handelt. Das Hessische LSG entschied kürzlich (Urt. v. 24.3.2015 – L 3 U 225/10), dass der Versicherungsschutz auch dann entfällt, wenn der Versicherte während der Pause den Weg zwecks Nahrungsaufnahme zur Erledigung privater Belange (Abholen eines Kleidungsstücks aus der Reinigung) lediglich unterbricht.

Spaziergänge während der Pause fallen nur dann unter den Versicherungsschutz, wenn sie wegen einer besonderen psychischen oder physischen Belastung der Arbeit zur Erholung erforderlich sind. Nur dann sichert er die Weiterarbeit und dient dem betrieblichen Interesse, etwa bei einem Lagerarbeiter, der in sehr schlechter, die Atemwege belastende, Luft arbeitet. 

Da in vielen Betrieben Rauchverbot herrscht, müssen Mitarbeiter für eine Zigarette einen speziellen Raucherbereich aufsuchen oder sich dann im Freien aufhalten. Gibt es also einen Unfallschutz in der Raucherpause? Grundsätzlich nicht. Das Rauchen selbst ist – ebenso wie die Nahrungsaufnahme – eine eigenwirtschaftliche, d.h. private und damit unversicherte Tätigkeit (vgl. SG Berlin, Urt. v. 23.1.2013 – S 68 U 577/12, AuA 2/14, S. 124). Versicherungsschutz besteht auch dann nicht, wenn wegen des Rauchverbots der Arbeitsplatz verlassen werden muss. Die Wege zu Raucherbereichen oder ins Freie sind – anders als die Wege zur Nahrungsaufnahme – nicht unfallversichert; denn Rauchen ist kein zwingendes, zum Lebenserhalt notwendiges Bedürfnis, sondern eine rein private Entscheidung des Arbeitnehmers. Dies gilt unabhängig davon, ob der Raucherbereich mit oder ohne Wissen bzw. Genehmigung des Arbeitgebers aufgesucht wird. 

Auch privates Telefonieren am Arbeitsplatz unterfällt nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Betroffene die eigentlich versicherte Tätigkeit nicht nur geringfügig unterbricht. Versicherungsschutz besteht also dann, wenn die aus privaten Zwecken erfolgende Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die „im Vorbeigehen“ und „ganz nebenher“ erledigt wird. So entschied das Hessische LSG (Urt. v. 16.10.2013 – L 3 U 33/11, AuA 1/15, S. 60), dass das Telefonieren in erheblicher Entfernung zum Arbeitsplatz (20 Meter) mit einer Dauer von nur zwei bis drei Minuten bereits nicht mehr als versicherte Tätigkeit eingestuft werden könne, insbesondere weil die Unterbrechung bis zur Rückkehr zum Arbeitsplatz fortdauere.

9 | Fazit

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich auf solche Tätigkeiten, die dem Beschäftigungsverhältnis dienen (sog. innerer Zusammenhang). Wenn dabei nur betriebliche Verrichtungen im engeren Sinne dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterlägen, wären jegliche Tätigkeiten während der Pausen dem unversicherten (privaten) Lebensbereich zuzuordnen. Unfälle, welche sich während der Pausenzeit ereignen, wären mithin nicht unfallversichert. Dies ist aber nicht generell der Fall: Ohne Pausen ist die Fortführung der Arbeit nur unter stark eingeschränkten Bedingungen oder gar überhaupt nicht möglich. Infolgedessen, so die Rechtsprechung, sollen Mitarbeiter auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit gegen mit dem Betrieb zusammenhängenden Gefahren versichert sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Pause der Erholung und Regeneration dient oder aber durch den betrieblichen Arbeitsablauf (z.B. Reparaturarbeiten an Maschinen) bedingt ist. 

Versicherungsschutz muss man hingegen verneinen – und die private Haftung bejahen –, wenn die während einer Pause verrichtete und zu einem Unfall führende Tätigkeit primär privaten Belangen des Beschäftigten dient (etwa Abholung von Kleidung aus der Reinigung, privates Telefonieren von nicht unerheblicher Dauer oder Raucherpause).

Fotos: Rainer Sturm | www.pixelio.de
 

Quelle: Arbeit & Arbeitsrecht | 

Ausgabe 10 – 2015 | www.arbeit-und-arbeitsrecht.de